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Kündigung ungeimpfter Mitarbeiterin wirksam - LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 461/21

26.09.2022

Lange vor Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht kündigte im Juli 2021 ein Krankenhaus einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen Corona geimpft war und das auch nicht wollte. In zweiter Instanz entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 7. Juli 2022, dass die Kündigung wirksam ist (Az.: 5 Sa 461/21). Der Schutz der Patienten und der übrigen Angestellten gehe vor, so das Gericht.

Das LAG verwies darauf, dass die in § 20a Abs. 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) u.a. für Krankenhauspersonal sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht rechtmäßig ist. Allerdings ist sie erst am 15. März 2022 in Kraft getreten, die 35-jährige ungeimpfte medizinische Fachangestellte wurde aber schon im Juli 2021 entlassen. Die Kündigung sei dennoch wirksam machte das LAG Rheinland-Pfalz deutlich. Zum Schutz der Patienten und der der übrigen Mitarbeiter habe der Krankenhausträger frühzeitig und schon vor Beginn der einrichtungsbezogenen Impfpflicht entscheiden dürfen, nur noch gegen Corona geimpftes Personal zu beschäftigen.

Nach dem Maßregelverbot dürfe ein Arbeitnehmer zwar nicht benachteiligt werden, wenn er seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Ein Verstoß gegen das Maßregelverbot liege hier aber nicht vor, denn die Mitarbeiterin sei nicht zu einer Impfung gezwungen worden, führte das Gericht weiter aus. Der Arbeitgeber habe in zulässiger Weise den Anspruch der Patienten und übrigen Mitarbeiter auf Schutz höher als die Individualrechte der Klägerin eingeordnet, so das LAG.

Seit Mitte März 2022 ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Für ungeimpfte Arbeitnehmer bedeutet dies, dass ihnen ohne eine Corona-Schutzimpfung ernsthafte Konsequenzen wie Freistellung von der Arbeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung oder auch die Kündigung drohen können.

Arbeitnehmer können sich gegen diese Maßnahmen aber auch wehren. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber nach milderen Mitteln suchen. So kann ggf. die Möglichkeit bestehen, den Mitarbeiter außerhalb der Einrichtung einzusetzen oder Home-Office zu ermöglichen. „Im Falle einer Kündigung kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der mehr Informationen zu Corona und Arbeitsplatz unter https://www.corona-rechtlich.de/arbeitsrecht zusammengefasst hat.

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Arbeitsrecht, Coronavirus, Kündigung

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Aktuelles
01.03.2023

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.
10.02.2023

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus wurde kontrovers diskutiert. Die Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist zwar Ende 2022 ausgelaufen, ihre Folgen sind aber noch spürbar. So entschied das Arbeitsgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2023, dass eine ungeimpfte Köchin in einem Seniorenheim Anspruch auf Lohnnachzahlung hat, nachdem sie unbezahlt freigestellt worden war (Az.: 4 Ca 688/22).
16.11.2022

Eine außerordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen aussprechen, nachdem ihm das Vorliegen der Kündigungsgründe bekannt geworden ist. Die Frist wird erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Person in dem Unternehmen, die zur Kündigung berechtigt ist, Kenntnis von allen kündigungsrelevanten Umständen erhalten hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2022 entschieden (Az. 2 AZR 483/21).
15.11.2022

Arbeitszeitbetrug kann Grund für eine Kündigung sein. Videoaufnahmen sind in der Regel jedoch keine geeignete Methode, um einem Arbeitnehmer den Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 6. Juli 2022 entschieden (Az.: 8 Sa 1148/20). D
02.11.2022

Nur wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, darf der ehemalige den neuen Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters in Kenntnis setzen. Ohne einen solchen Grund überwiege das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Juli 2022 klar (Az.: 6 Sa 54/22).
19.10.2022

Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung stehen sich nicht unvereinbar gegenüber. Das stellte das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 11. Juli 2022 klar (Az.: 4 TaBV 9/22). Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat auch bei Vertrauensarbeitszeit vom Arbeitgeber eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann.