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Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug durch Raucherpause

Der regelmäßige Griff zur Zigarette während der Arbeitszeit hat einer Arbeitnehmerin ihren Job gekostet. Grund: Sie hatte ihre Raucherpausen nicht ausgestempelt. Dadurch habe die Mitarbeiterin Arbeitszeitbetrug begangen und die Kündigung sei gerechtfertigt, entschied das Landesarbeitsgericht Thüringen mit Urteil vom 3. Mai 2022 (Az.: 1 Sa 18/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Mitarbeiterin eines Jobcenters während der Arbeitszeit regelmäßig Raucherpausen eingelegt, ohne sich auszustempeln. Allein im Januar 2019 soll sie täglich während der Arbeitszeit sieben Zigaretten geraucht haben. Da sie sich nicht ausstempelte wurden die Raucherpausen als Arbeitszeit erfasst. Das ließ der Arbeitgeber nicht durchgehen und kündigte der Frau.

Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin blieb vor dem Arbeitsgericht Suhl erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung. Das LAG bekräftigte, dass die Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen die Dokumentationspflicht und den daraus folgenden Arbeitszeitbetrug gerechtfertigt sei. Die beharrliche Weigerung der Arbeitnehmer, sich während ihrer Raucherpausen auszustempeln habe zu einem schweren Vertrauensbruch geführt und sei sogar strafrechtlich relevant, so das LAG Thüringen.

Die Kündigung sei auch ohne vorherige Abmahnung wirksam erfolgt, führte das Gericht weiter aus. Aufgrund der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz habe die Mitarbeiterin nicht davon ausgehen dürfen, dass der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten hinnimmt und von einer Kündigung absieht. Daher sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich, entschied das LAG Thüringen.

„Ist ein Arbeitszeiterfassungssystem eingeführt, sollten Arbeitnehmer ihre Dokumentationspflichten ernst nehmen und keinen Arbeitszeitbetrug begehen. Ansonsten können Abmahnung und Kündigung die Folge sein“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Aktuelles

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.

Eine außerordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen aussprechen, nachdem ihm das Vorliegen der Kündigungsgründe bekannt geworden ist. Die Frist wird erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Person in dem Unternehmen, die zur Kündigung berechtigt ist, Kenntnis von allen kündigungsrelevanten Umständen erhalten hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2022 entschieden (Az. 2 AZR 483/21).

Arbeitszeitbetrug kann Grund für eine Kündigung sein. Videoaufnahmen sind in der Regel jedoch keine geeignete Methode, um einem Arbeitnehmer den Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 6. Juli 2022 entschieden (Az.: 8 Sa 1148/20). D

Nur wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, darf der ehemalige den neuen Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters in Kenntnis setzen. Ohne einen solchen Grund überwiege das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten, stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5. Juli 2022 klar (Az.: 6 Sa 54/22).

Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung stehen sich nicht unvereinbar gegenüber. Das stellte das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 11. Juli 2022 klar (Az.: 4 TaBV 9/22). Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat auch bei Vertrauensarbeitszeit vom Arbeitgeber eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden verlangen kann.

Um das Arbeitsklima ist es nicht immer zum Besten bestellt. Das kann dazu führen, dass Mitarbeiter die Entlassung eines Kollegen fordern oder anderenfalls selbst kündigen wollen. Für den Arbeitgeber ist das eine schwierige Situation. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13. Juli 2022 darf er den Forderungen der Belegschaft nicht ohne wichtigen Grund nachgeben und eine sog. Druckkündigung aussprechen (Az.: 2 Ca 199/22).