Rund 250.000 Bausparverträge sollen die Bausparkassen in den vergangenen Monaten bereits gekündigt haben. Ein Ende der Kündigungswelle ist nicht in Sicht. Das Vorgehen der Bausparkassen ist dabei höchst umstritten und steht rechtlich keineswegs auf sicheren Füßen.
Für Rechtsanwalt Michael Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, ist die Sache klar: „Die Bausparkassen wollen ihre hochverzinsten Altverträge loswerden und drängen ihre einstmals umworbenen Kunden aus den Verträgen. Ihre Argumentation ist dabei äußerst fragwürdig. Denn sie nutzt eine gesetzliche Regelung, die meines Erachtens ausschließlich für den Schutz der Verbraucher gedacht war, für ihre Zwecke. Das müssen sich die Bausparer nicht bieten lassen.“
Die umstrittene gesetzliche Regelung ist der Paragraph 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB. Hier ist geregelt, dass der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Zinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens ganz oder teilweise kündigen darf. Die Bausparkassen argumentieren nun, dass sie in der Ansparphase in der Rolle des Kreditnehmers sind. Wird das Bauspardarlehen vom Bausparer dann nicht in Anspruch genommen, wechseln sie auch nicht in die Rolle des Kreditgebers und hätten dieses gesetzliche Kündigungsrecht. „Das stellt die Gesetzgebung auf den Kopf. Bausparkassen hätten das Kündigungsrecht in den Verträgen regeln können. Nachdem sie dies versäumt haben, wollen sie sich hinter einer gesetzlichen Regelung verstecken, die dem Verbraucher dienen soll, da dieser sich ohne besonderen Schutz nicht auf Augenhöhe mit den Kreditinstituten befindet. Mit dieser Vorgehensweise dürfen sie nicht durchkommen“, sagt Rechtsanwalt Seifert.
Der erfahrene Rechtsanwalt steht mit seiner Meinung nicht alleine. Nach dem OLG Stuttgart hat sich zuletzt auch das OLG Bamberg auf die Seiten der Bausparer gestellt und hält den Paragraphen 489 bei den Kündigungen der Verträge durch die Bausparkassen nicht für anwendbar. Einheitlich ist die Rechtsprechung allerdings nicht. Denn andere Oberlandesgerichte haben auch schon genau andersherum entschieden. Das letzte Wort wird wohl der BGH sprechen müssen.
Unterdessen hat das Vorgehen der Bausparkassen auch die Politik auf den Plan gerufen. Der Petitionsausschuss des Bundestages verlangt nun eine gesetzliche Regelung, unter welchen Umständen die Bausparkassen einen Bausparvertrag kündigen dürfen. In der Petition an das Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz fordern die Abgeordneten, dass Unternehmen und andere Institutionen, nicht das im BGB zum Schutz der Verbraucher verankerte „Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“ für ihre Zwecke nutzen dürfen.
„Solange der BGH kein Machtwort gesprochen hat oder der Gesetzgeber keine neue Regelung erlassen hat, werden die Bausparkassen voraussichtlich weiterhin Altverträge kündigen. Dagegen können und sollten sich die Bausparer wehren. Vergleichbare Zinssätze sind angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase kaum zu finden. Von daher geht es für die Verbraucher um viel Geld“, so Rechtsanwalt Seifert.
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