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Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH - Coaching-Teilnehmer muss keine Zahlungen leisten

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass der Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig ist und unser Mandant daher zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Coaching mit der Bezeichnung „Das 100.000 Euro Experten Business-Paket“

 

Die Parteien hatten einen Vertrag über ein 12-wöchiges Coaching unter der Bezeichnung „Das 100.000 Euro Experten Business-Paket“ abgeschlossen. Das Coaching umfasste u.a. Workbooks, Webinar-Training, fertige Umsatz-Kampagnen, verschiedene Live-Calls, darunter einen F&A-Call. In der Variante „Elite“ kamen noch weitere Elemente wie vollständige Funnel, ein persönlicher Coach und weitere Bonusmaterialien hinzu. Dabei wurden sämtliche Live-Calls aufgezeichnet und konnten von den Teilnehmern zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden. 

Da der Teilnehmer bislang nur die erste Rate über 660,45 Euro gezahlt hatte, klagte die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH auf Zahlung des restlichen Preises in Höhe von knapp 7.300 Euro.

 

LG Trier verneint Zahlungsanspruch

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Das LG Trier wies die Klage zurück und machte deutlich, dass kein Zahlungsanspruch bestehe. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Coaching unter Fernunterricht falle, da die Voraussetzungen

  • entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
  • überwiegende räumliche Trennung von Lernenden und Lehrenden,
  • Überwachung der Lernerfolgs

erfüllt seien. Da die Klägerin aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfüge, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig.

 

Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt

 

Das Coaching sei auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in den Bereichen Marketing, Positionierung, Funnelaufbau und Umsatzgenerierung ausgelegt gewesen, führte das Gericht aus. Dabei seien Coach und Teilnehmer überwiegend räumlich getrennt gewesen, denn neben den Live-Calls umfasste das Coaching insbesondere Workbooks, Webinar-Training, Vorlagen, Funnel, Umsatzkampagnen und Marketingmaterialen. Da außerdem die Live-Calls aufgezeichnet und zeitversetzt von den Teilnehmern abgerufen werden konnten, hätten die asynchronen Unterrichtsanteile überwogen, stellte das LG Trier klar. Zudem stünden auch einzelne Präsenzveranstaltungen einer Einordnung als Fernunterricht nicht entgegen.

Schließlich sei die Überwachung des Lernerfolgs gegeben gewesen, führte das Gericht weiter aus. Dazu reiche es bereits aus, wenn der Teilnehmer die Gelegenheit hat, Fragen zu stellen, um seinen individuellen Lernerfolg zu überprüfen. Dies sei hier durch den wöchentlichen „F&A Call“ gegeben. Prüfungen oder benotete Leistungsnachweise seien für die Überwachung des Lernerfolgs nicht erforderlich, so das LG Trier.

Zudem stellte das Gericht klar, dass es unerheblich sei, ob der Coaching-Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen wurde, da das FernUSG hier keinen Unterschied macht.

 

Fazit: Ausstieg aus Coaching-Vertrag möglich

 

„Da die Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt waren, die Klägerin aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügte, ist der Coaching-Vertrag nichtig und unser Mandant muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten“, so Rechtsanwalt Seifert. Hat ein Coaching-Anbieter gegen das FernUSG verstoßen, können Teilnehmer darüber hinaus auch die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/onlinecoaching-geld-zurueck

Ansprechpartner

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Fax: 0711 / 520 888 - 23
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Aktuelles

Rund 7.600 Euro hatte der Kläger für eine Teilnahme an dem Online-Coaching „AMZ Ventures – Inkubator“ gezahlt. Weil die Veranstalter des Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten, müssen sie dem Kläger die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstatten. Das hat das Landgericht Ulm mit Urteil vom 15. Juni 2026 entschieden (Az. 3 O 444/25).

Ob Online-Coaching oder -Mentoring – der Name ist nicht entscheidend dafür, ob ein Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Wesentlich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum des Angebots, machte der BGH mit Urteil vom 7. Mai 2026 deutlich und konkretisierte die Voraussetzungen für Fernunterricht (Az. III ZR 142/25).

Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte 17.850 Euro in Online-Coachings investiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Mai 2026 (Az.: 2 O 15/26) erhält sie ihr Geld zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die mit der Jafari Consulting GmbH geschlossenen Verträge „The Code“ und „Elite“ unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen“ sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert. Da die Anbieterin aber nicht über die erforderliche Zulassung für Fernunterricht verfügte, seien die Verträge nichtig, entschied das LG Kiel.

Eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihr bereits geleistetes Honorar in Höhe von 24.000 Euro zurück. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 18 O 11/25). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beklagte Anbieterin des Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte und der geschlossene Vertrag daher nichtig sei.

Knapp 13.000 Euro hatte die Klägerin für ein Online-Coaching gezahlt. Nun bekommt sie ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 24. Februar 2026 entschieden (Az. 3 O 255/25). Da die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte, sei der geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Coaching nichtig, so das Gericht.