Die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen eines Teilnehmers an dem Online-Coaching mit dem Titel „Das 100.000 Euro Experten Business Paket“. Das hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 8. Juni 2026 entschieden (Az. 11 O 179/259). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass der Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig ist und unser Mandant daher zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Coaching mit der Bezeichnung „Das 100.000 Euro Experten Business-Paket“
Die Parteien hatten einen Vertrag über ein 12-wöchiges Coaching unter der Bezeichnung „Das 100.000 Euro Experten Business-Paket“ abgeschlossen. Das Coaching umfasste u.a. Workbooks, Webinar-Training, fertige Umsatz-Kampagnen, verschiedene Live-Calls, darunter einen F&A-Call. In der Variante „Elite“ kamen noch weitere Elemente wie vollständige Funnel, ein persönlicher Coach und weitere Bonusmaterialien hinzu. Dabei wurden sämtliche Live-Calls aufgezeichnet und konnten von den Teilnehmern zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden.
Da der Teilnehmer bislang nur die erste Rate über 660,45 Euro gezahlt hatte, klagte die Lambert Akademie Unternehmer-Training GmbH auf Zahlung des restlichen Preises in Höhe von knapp 7.300 Euro.
LG Trier verneint Zahlungsanspruch
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Das LG Trier wies die Klage zurück und machte deutlich, dass kein Zahlungsanspruch bestehe. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Coaching unter Fernunterricht falle, da die Voraussetzungen
- entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
- überwiegende räumliche Trennung von Lernenden und Lehrenden,
- Überwachung der Lernerfolgs
erfüllt seien. Da die Klägerin aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfüge, sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig.
Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt
Das Coaching sei auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in den Bereichen Marketing, Positionierung, Funnelaufbau und Umsatzgenerierung ausgelegt gewesen, führte das Gericht aus. Dabei seien Coach und Teilnehmer überwiegend räumlich getrennt gewesen, denn neben den Live-Calls umfasste das Coaching insbesondere Workbooks, Webinar-Training, Vorlagen, Funnel, Umsatzkampagnen und Marketingmaterialen. Da außerdem die Live-Calls aufgezeichnet und zeitversetzt von den Teilnehmern abgerufen werden konnten, hätten die asynchronen Unterrichtsanteile überwogen, stellte das LG Trier klar. Zudem stünden auch einzelne Präsenzveranstaltungen einer Einordnung als Fernunterricht nicht entgegen.
Schließlich sei die Überwachung des Lernerfolgs gegeben gewesen, führte das Gericht weiter aus. Dazu reiche es bereits aus, wenn der Teilnehmer die Gelegenheit hat, Fragen zu stellen, um seinen individuellen Lernerfolg zu überprüfen. Dies sei hier durch den wöchentlichen „F&A Call“ gegeben. Prüfungen oder benotete Leistungsnachweise seien für die Überwachung des Lernerfolgs nicht erforderlich, so das LG Trier.
Zudem stellte das Gericht klar, dass es unerheblich sei, ob der Coaching-Vertrag als Verbraucher oder Unternehmer abgeschlossen wurde, da das FernUSG hier keinen Unterschied macht.
Fazit: Ausstieg aus Coaching-Vertrag möglich
„Da die Voraussetzungen für Fernunterricht erfüllt waren, die Klägerin aber nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügte, ist der Coaching-Vertrag nichtig und unser Mandant muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten“, so Rechtsanwalt Seifert. Hat ein Coaching-Anbieter gegen das FernUSG verstoßen, können Teilnehmer darüber hinaus auch die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen.
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