Ein kleiner Kratzer hier, eine kleine Beule da – bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs kann es oft zu überzogenen Nachforderungen kommen, weil das Fahrzeug vermeintlich nicht ordnungsgemäß gepflegt und gewartet wurde. „Tatsächlich handelt es sich bei leichten Kratzern oder Beulen häufig um ganz gewöhnliche Gebrauchsspuren, für die der Leasingnehmer nicht zur Kasse gebeten werden kann“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLMANN Rechtsanwälte.
Das Autohaus bzw. der Leasinggeber fordert für solche vermeintlichen Schäden häufig dennoch einen sog. Minderwertausgleich. Die Klauseln zum Minderwertausgleich finden sich im Leasingvertrag in der Regel in den AGB. Dort heißt es dann bspw., dass das Fahrzeug bei der Rückgabe durch den Leasingnehmer in einem dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechenden Zustand und frei von Schäden sein muss. Normale Verschleißspuren gelten dabei nicht als Schaden. Um den Zustand des Fahrzeugs beurteilen zu können, werde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Kommt der Gutachter zu der Überzeugung, dass das Fahrzeug nicht in einem vertragsgemäßen Erhaltungszustand ist und dadurch an Wert verloren hat, muss der Leasingnehmer diesen Wert ausgleichen.
Derartige Klauseln sind zwar in aller Regel zulässig und wirksam, dennoch hat der Leasingnehmer Möglichkeiten, sich gegen überzogene Forderungen zu wehren. „Wer zahlt, bestimmt die Musik“, heißt es in einem alten Sprichwort. Das sollte zwar bei einem Sachverständigengutachten keine Rolle spielen und der Gutachter den Zustand immer neutral beurteilen. Es kommt aber vor, dass Gutachten den Eindruck erwecken, dass sie den Leasinggeber bevorzugen und z.B. hohe Kosten für geringe Schäden bescheinigen. „Der Leasingnehmer ist aber nicht zwangsläufig an das Gutachten gebunden, wenn der Sachverständige einseitig vom Leasinggeber bestimmt wurde. Eine Klausel, nach der der Leasinggeber den Gutachter einseitig bestimmt, kann unzulässig sein, wenn sie den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt“, so Rechtsanwalt Looser.
Auch das Gutachten selbst kann fehlerhaft sein. Für übliche Gebrauchsspuren dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. So hat z.B. das Landgericht München entschieden, dass leichte Kratzer an Dach, Motor- und Kofferraumhaube oder leichte Beulen an den Seiten typische Gebrauchsspuren sind und der Leasingnehmer deshalb nicht zur Kasse gebeten werden darf (Az.: 15 S 9301/96). Ähnlich hat auch das AG Osnabrück entschieden (Az.: 44 C 513/98). Rechtsanwalt Looser: „Der Leasinggeber muss dann beweisen, dass die vermeintlichen Schäden nicht auf normalen Verschleiß, sondern auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind. Eine einfache Auflistung der Schäden und der Kosten reicht dafür nicht aus.“ Zu beachten ist außerdem, dass Reparaturkosten nicht mit dem Minderwert des Fahrzeugs gleichzusetzen sind.
„Die Rechtsprechung zeigt, dass Leasingnehmer gute Chancen haben, sich gegen überzogene Forderungen zu wehren“, so Rechtsanwalt Looser.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Leasingnehmer und vertritt ihre Interessen gegenüber dem Leasinggeber. Für einen Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. geben wir Ihnen eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/automotive
Automotive
Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de