Die Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung war für viele Verbraucher ein wichtiger Baustein ihrer Altersvorsoge. Das hat sich in den vergangenen Jahren jedoch geändert und viele Versicherungsnehmer sind von der Entwicklung ihrer Lebensversicherung enttäuscht. Eine vorzeitige Kündigung der Police ist aber keine überzeugende Option, da der Versicherungsnehmer dann nur den oft enttäuschenden Rückkaufswert erhält. Finanziell interessanter kann der Widerruf der Lebensversicherung sein. Allerdings soll das sog. ewige Widerrufsrecht nach Plänen der Bundesregierung beschnitten werden und der Widerruf einer Lebensversicherung nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich sein.
Die Begrenzung des Widerrufsrechts bei Lebensversicherungen ist ein Aspekt des Gesetzes zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts, das im Juni 2026 in Kraft treten. „Das Ende des sog. ewigen Widerrufsrechts wäre ein harter Schlag für den Verbraucherschutz. Versicherer müssten dann z.B. auch bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen keine ernsthaften Konsequenzen befürchten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Derzeit gilt noch das sog. ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Widerrufsfrist von 30 Tagen nicht in Lauf gesetzt wird, wenn der Versicherer eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet oder nicht alle erforderlichen Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt hat. „Da die Widerrufsfrist dann nie zu laufen begonnen hat, ist der Widerruf auch Jahre nach Abschluss noch möglich“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
Für den Versicherungsnehmer ist der Widerruf in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung. Denn er erhält nach einem erfolgreichen Widerruf nicht nur den Rückkaufswert, sondern seine sämtlichen gezahlten Prämien fast vollständig zurück. Nur für den tatsächlich gewährten Risiko- oder Todesfallschutz kann der Versicherer einen Betrag einbehalten. Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei Lebensversicherungen oftmals erheblich sind, dürfen hingegen nicht einbehalten werden und fließen vollständig an den Versicherungsnehmer zurück.
Darüber hinaus schuldet der Versicherer einen Nutzungsersatz für die Erträge, die er mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers erwirtschaftet hat. Dieses Prinzip hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen bestätigt: Der Versicherungsnehmer soll so gestellt werden, als hätte der Vertrag nie existiert. In vielen Fällen führt dies dazu, dass der Rückzahlungsbetrag nach einem erfolgreichen Widerruf deutlich über dem liegt, was bei einer gewöhnlichen Kündigung der Police als Rückkaufswert gezahlt würde.
Die Reform ist noch nicht beschlossen und Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Sollte die Gesetzesänderung wie geplant umgesetzt werden, wäre das ein erheblicher Einschnitt in die Rechte der Versicherungsnehmer. Selbst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung oder unvollständigen Unterlagen wäre der Widerruf nur noch maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Ausnahmen sollen nur noch möglich sein, wenn die Widerrufsbelehrung überaus fehlerhaft war oder der Versicherer überhaupt keine Belehrung erteilt hat.
Es ist zwar noch unklar, wie sich die Reform auf bestehende Verträge auswirkt. Wer seine Lebensversicherung widerrufen möchte, sollte aber jetzt handeln, bevor die Neuregelung greift und ein Widerruf ggf. nicht mehr möglich ist.
Versicherungsrecht
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