Rückrufservice

Lebensversicherung jetzt widerrufen – Ende des ewigen Widerrufsrechts

Die Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung war für viele Verbraucher ein wichtiger Baustein ihrer Altersvorsoge. Das hat sich in den vergangenen Jahren jedoch geändert und viele Versicherungsnehmer sind von der Entwicklung ihrer Lebensversicherung enttäuscht. Eine vorzeitige Kündigung der Police ist aber keine überzeugende Option, da der Versicherungsnehmer dann nur den oft enttäuschenden Rückkaufswert erhält. Finanziell interessanter kann der Widerruf der Lebensversicherung sein. Allerdings soll das sog. ewige Widerrufsrecht nach Plänen der Bundesregierung beschnitten werden und der Widerruf einer Lebensversicherung nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich sein.

Die Begrenzung des Widerrufsrechts bei Lebensversicherungen ist ein Aspekt des Gesetzes zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts, das im Juni 2026 in Kraft treten. „Das Ende des sog. ewigen Widerrufsrechts wäre ein harter Schlag für den Verbraucherschutz. Versicherer müssten dann z.B. auch bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen keine ernsthaften Konsequenzen befürchten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Derzeit gilt noch das sog. ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Widerrufsfrist von 30 Tagen nicht in Lauf gesetzt wird, wenn der Versicherer eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet oder nicht alle erforderlichen Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt hat. „Da die Widerrufsfrist dann nie zu laufen begonnen hat, ist der Widerruf auch Jahre nach Abschluss noch möglich“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. 

Für den Versicherungsnehmer ist der Widerruf in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung. Denn er erhält nach einem erfolgreichen Widerruf nicht nur den Rückkaufswert, sondern seine sämtlichen gezahlten Prämien fast vollständig zurück. Nur für den tatsächlich gewährten Risiko- oder Todesfallschutz kann der Versicherer einen Betrag einbehalten. Abschluss- und Verwaltungskosten, die bei Lebensversicherungen oftmals erheblich sind, dürfen hingegen nicht einbehalten werden und fließen vollständig an den Versicherungsnehmer zurück.

Darüber hinaus schuldet der Versicherer einen Nutzungsersatz für die Erträge, die er mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers erwirtschaftet hat. Dieses Prinzip hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen bestätigt: Der Versicherungsnehmer soll so gestellt werden, als hätte der Vertrag nie existiert. In vielen Fällen führt dies dazu, dass der Rückzahlungsbetrag nach einem erfolgreichen Widerruf deutlich über dem liegt, was bei einer gewöhnlichen Kündigung der Police als Rückkaufswert gezahlt würde.

Die Reform ist noch nicht beschlossen und Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Sollte die Gesetzesänderung wie geplant umgesetzt werden, wäre das ein erheblicher Einschnitt in die Rechte der Versicherungsnehmer. Selbst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung oder unvollständigen Unterlagen wäre der Widerruf nur noch maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Ausnahmen sollen nur noch möglich sein, wenn die Widerrufsbelehrung überaus fehlerhaft war oder der Versicherer überhaupt keine Belehrung erteilt hat.

Es ist zwar noch unklar, wie sich die Reform auf bestehende Verträge auswirkt. Wer seine Lebensversicherung widerrufen möchte, sollte aber jetzt handeln, bevor die Neuregelung greift und ein Widerruf ggf. nicht mehr möglich ist.

Versicherungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der Main Compass Consulting GmbH mit Sitz in Eschborn geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das auch als MC Consulting bekannte Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der BGH (Az. IV ZR 161/23) die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass ein Widerruf auch lange Zeit nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das sog. ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen soll beschnitten werden und der Widerruf einer Lebensversicherung nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich sein.

Private Krankenversicherungen erhöhen regelmäßig ihre Beiträge. Allerdings ist nicht jede Beitragserhöhung wirksam und privat Krankenversicherte können überzahlte Beiträge ggf. zurückfordern. Das zeigt auch ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. April 2025 (Az. 5 U 50/24).