Bei zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherungen bestehen gute Möglichkeiten, den Versicherungsvertrag widerrufen zu können. Der Grund: Bei vielen Policen haben die Versicherungsunternehmen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Anders als bei Immobiliendarlehen kann in diesen Fällen immer noch der Widerrufsjoker gezogen werden.
Die Lebensversicherung ist bei vielen Menschen ein Baustein für die finanzielle Absicherung im Alter. Aus verschiedenen Gründen kann es aber sein, dass dieser Baustein nicht mehr zur aktuellen Lebenssituation passt. Da die Verträge aber in der Regel lange Laufzeiten haben, ist ein vorzeitiger Ausstieg mit finanziellen Verlusten verbunden. Die Versicherer zahlen dann nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert. „Die Alternative zur vorzeitigen Kündigung kann aber der Widerspruch sein. Den Weg dazu hat der BGH freigemacht. Anders als bei der Kündigung wird der Vertrag dann rückabgewickelt und der Versicherungsnehmer erhält seine Prämienzahlungen fast vollständig zurück“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtanwälte.
Zwischen dem 29. Juli 1994 und 31. Dezember 2007 wurden Lebens- und Rentenversicherungen häufig nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Dabei besagte eine Klausel, dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Dies galt auch dann, wenn der Verbraucher nicht über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Diese Klausel wurde vom BGH inzwischen gekippt, da sie nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Dadurch besteht das Widerrufsrechts des Verbrauchers weiter fort, wenn er nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Die Widerrufsfrist wurde dann nicht in Gang gesetzt, so dass der Widerspruch auch viele Jahre nach Abschluss noch erfolgen kann.
Nach einem erfolgreichen Widerspruch wird die Lebensversicherung komplett rückabgewickelt. Abzüglich eines Betrags für den gewährten Versicherungsschutz erhält der Versicherungsnehmer die gezahlten Prämien zurück. Abschlusskosten oder Verwaltungskosten dürfen nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. Rechtsanwalt Seifert: „Der Widerspruch kann auch für Verbraucher interessant sein, die ihre Versicherung vorzeitig gekündigt haben. Der finanzielle Schaden durch den vorzeitigen Ausstieg kann dann wieder wettgemacht werden.“
Für den Verbraucher ist es nicht leicht zu erkennen, ob er fehlerhaft über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Daher bietet die Kanzlei BRÜLLMANN eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.