Rückrufservice

Leonidas Associates III - Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG ist insolvent. Das Amtsgericht Fürth hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft am 27. Dezember 2021 eröffnet (Az.: IN 654/21). Anleger müssen befürchten, dass die Rückzahlung ihrer Nachrangdarlehen nicht geleistet werden kann.

Die BaFin veröffentlichte am 4. Januar 2022 eine entsprechende Mitteilung der Gesellschaft. Darin teilt die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG mit, dass sie sich in einer finanziellen Krise befindet und die Zahlungsunfähigkeit drohe. Die Liquidität für die Rückführung der fällig werdenden Darlehen sei nicht vorhanden. Die Gesellschaft habe daher am 23.12.2021 Antrag auf Insolvenz gestellt und das Amtsgericht Fürth hat das vorläufige Insolvenzverfahren nach Weihnachten eröffnet.

Hintergrund für die finanziellen Schwierigkeiten sind nach Angaben der Gesellschaft Rechtsstreitigkeiten mit einem inzwischen insolventen Bauunternehmen und dessen Versicherung und Zahlungen der Konzerngesellschaften nicht rechtzeitig nicht erfolgten. Durch den Rechtsstreit sei es bisher nicht gelungen, Investoren zu gewinnen. Nun drohe der Gesellschaft die Zahlungsunfähigkeit. Für die Anleger bedeutet dies wiederum, dass die Rückzahlung ihrer Nachrangdarlehen in Frage gestellt ist.

Die Nachrangdarlehen hat die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG bereits 2013 emittiert und damit noch bevor das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten ist. Eine Prüfung des Emissionsprospekt durch die BaFin war daher nicht erforderlich.

Für die Anleger zeigt sich nun, dass Nachrangdarlehen riskante Geldanlagen sind. Aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen müssen sie sich hinter allen anderen Gläubigern anstellen und drohen in einem Insolvenzverfahren leer auszugehen. „Daher sollte zunächst geprüft werden, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde. Das ist häufig nicht der Fall. Ist die Nachrangklausel unwirksam, hat für die Anleger den Vorteil, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren gleichrangig mit den Ansprüchen der übrigen Gläubiger behandelt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ist ausreichend Insolvenzmasse vorhanden und wird das Insolvenzverfahren regulär eröffnet, können die Forderungen form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Doch auch wenn die Nachrangklausel unwirksam sein sollte, müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Um diese aufzufangen, können Schadenersatzansprüche geprüft werden.

Schadenersatzansprüche können u.a. gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sein. Sie hätten im Rahmen ihrer Informationspflichten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlust-Risiko bei Nachrangdarlehen aufklären müssen. „Wurden die Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen, können die Anlageberater und Anlagevermittler schadenersatzpflichtig sein“, so Rechtsanwalt Looser.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Anleger haben bei der Berformance Group AG viel Geld verloren. Nun müssen die Verantwortlichen voraussichtlich hinter Gitter. Das Landgericht Erfurt verhängte langjährige Haftstrafen gegen die vier Angeklagten, wie die „Bild“ am 8. Mai 2026 online berichtete. Demnach sprach der Vorsitzende Richter von einem sog. Schneeballsystem bei der Berformance Group.

Die BaFin meldete am 29. April 2026, dass sie Anhaltspunkte dafür hat, dass die Galldium Immobilien Fünfte GmbH mit Sitz in Konstanz Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG öffentlich anbietet, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben. „Wenn sich der Verdacht bestätigt, dürfte ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Anleger des offenen Immobilienfonds Leading Cities Invest von KanAM erhalten für das Geschäftsjahr 2025 keine Ausschüttungen. Das teilte die Fondsgesellschaft am 28. April 2026 mit. Auch die Wertentwicklung ist negativ. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 erzielte der Leading Cities Invest ein Ergebnis vom minus 17,8 Prozent p.a. Damit setzte sich der Negativtrend aus dem Jahr 2024 fort.

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat der TGI AG mit Sitz in Liechtenstein das öffentliche Angebot ihrer Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ am 18. April 2026 verboten, weil die Gesellschaft nicht die erforderlichen Verkaufsprospekte vorgelegt und somit gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen hat. Am 22. April 2026 haben die liechtensteinische und österreichische Finanzmarktaufsicht vor Angeboten der TGI AG gewarnt. Deutliche Warnungen 

Die TGI AG darf ihre Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland nicht zum Verkauf anbieten. Die Finanzaufsicht BaFin hat das Verbot am 18. April 2026 ausgesprochen. Grund ist nach Angaben der BaFin, dass die TGI AG keinen von der Finanzaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt für die beiden Vermögensanlagen vorgelegt hat und somit ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen dürfte. Die Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Bestehende Prospektpflicht in Deutschland 

Kunden der Postbank sind aktuell ins Visier von Betrügern geraten. Wie die Verbraucherzentrale in ihrem „Phishing-Radar“ mitteilt, werden derzeit betrügerische Mails im Namen der Postbank verschickt, in denen die Bankkunden aufgefordert werden, ihre Kontodaten zu bestätigen. „Dahinter steckt nichts anderes als ein Betrugsversuch. Der Button in der Mail sollte nicht angeklickt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.