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LG Aurich bestätigt Anspruch auf kleinen Schadenersatz im VW-Dieselskandal

Das Landgericht Aurich hat im Abgasskandal den Anspruch auf den sog. kleinen Schadenersatz mit Urteil vom 20. Januar 2022 bestätigt (Az.: 2 O 763/21). Beim kleinen Schadenersatz kann der Kläger sein Auto behalten und bekommt den Minderwert, den das Fahrzeug durch die Abgasmanipulationen erfahren hat, ersetzt.

Der BGH hat mit Urteilen vom 6. Juli 2021 (Az.: VI ZR 40/20) und 24. Januar 2022 (Az.: VIa ZR 100/21) entschieden, dass der geschädigte Autokäufer im Abgasskandal auch Anspruch auf den sog. kleinen Schadenersatz hat. Beim großen Schadenersatz wird der Kaufvertrag komplett rückabgewickelt, d.h. gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Beim kleinen Schadenersatz kann der Kläger hingegen sein Fahrzeug behalten und erhält einen Ersatz für den Minderwert.

„Diese Variante kann sich ggf. anbieten. Der Kläger muss sich kein neues Fahrzeug anschaffen und die Laufleistung spielt keine Rolle, da der Minderwert auf den Kaufpreis berechnet wird. Bei Fahrzeugen mit einer sehr hohen Kilometerleistung müssen die Gerichte nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH allerdings abwägen, ob nicht doch ein Nutzungsentgelt angerechnet werden muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dies war in dem zu Grunde liegenden Fall jedoch nicht nötig. Der Kläger hatte im Februar 2011 einen VW Caddy für knapp 28.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug wird der Dieselmotor des Typs EA 189 verwendet, bei dem VW die Abgaswerte manipuliert hat, wie 2015 bekannt wurde. Das OLG Oldenburg bestätigte, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB habe.

Am Landgericht Aurich reichte der Kläger seine Leistungsklage ein und forderte im Rahmen des sog. kleinen Schadenersatzes 25 Prozent des Kaufpreises, knapp 7.000 Euro, als Schadenersatz. Das LG Aurich bestätigte diesen Anspruch. Es führte aus, dass für die Bemessung des kleinen Schadenersatzes zunächst der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung maßgeblich sei. Dabei stellte das Gericht fest, dass der Kläger objektiv einen zu hohen Kaufpreis für das Fahrzeug gezahlt habe und Anspruch auf Ersatz des Minderwerts habe. VW habe nicht dargelegt, dass der Wertverlust des Fahrzeugs geringer als die von dem Kläger angeführten 25 Prozent sei.

„Vor dem Landgericht Aurich ging es um einen VW Caddy mit dem Motor EA 189. Der kleine Schadenersatz ist aber auch bei Fahrzeugen mit anderen Motoren oder anderer Hersteller möglich“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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