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LG Bonn - Volksbank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Eine Volksbank hat nach einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Dezember 2022 keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung für ein vorzeitig abgelöstes Immobiliendarlehen (Az.: 17 O 89/22). Grund ist, dass die Volksbank den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat.

Bei Darlehensverträgen, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden, müssen die Banken den Kreditnehmer über die Berechnungsmethode für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung aufklären. „Erfolgt diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß, verliert die Bank ihren Anspruch auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Genau das war in dem Fall vor dem LG Bonn geschehen. Der Kläger hatte 2019 bei der Volksbank Köln Bonn ein Immobiliendarlehen mit einer zehnjährigen Zinsbindung bis 2029 geschlossen. Da er die Immobilie 2021 verkaufen wollte, zahlte er das Darlehen vorzeitig zurück und die Volksbank erhielt dafür eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Vorfälligkeitsentschädigung forderte der Kläger zurück, weil die Bank ihn nicht ordnungsgemäß über die Berechnung der Entschädigung aufgeklärt habe. Das LG Bonn schloss sich dieser Sichtweise an und entschied, dass die Bank keinen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung habe. Zur Begründung führte es aus, dass aus den Vertragsunterlagen nicht hinreichend klar hervorgehe, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht die restliche Vertragslaufzeit entscheidend ist, sondern dass es auf das Ende der gesicherten Zinserwartung, in diesem Fall die Sollzinsbindung, ankommt.

Solche Fehler in den Vertragsunterlagen sind nicht nur der Volksbank, sondern auch anderen Banken und Sparkassen unterlaufen. Folge ist, dass sie keinen Anspruch auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung haben. Neben dem LG Bonn haben das auch schon andere Gerichte entschieden. „Die Urteile zeigen, dass Kreditnehmer dann gute Chancen haben, eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Banken und Sparkassen müssen „klar und verständlich“ über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Erfolgt die Aufklärung nicht transparent genug und der Darlehensnehmer gewinnt fälschlicherweise den Eindruck, dass sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an der „Restlaufzeit des Darlehens“ orientiert, verliert die Bank nach einem Urteil des BGH vom 3. Dezember 2024 ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Az.: XI ZR 75/23).

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