Rückrufservice

LG Bonn - Volksbank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Eine Volksbank hat nach einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Dezember 2022 keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung für ein vorzeitig abgelöstes Immobiliendarlehen (Az.: 17 O 89/22). Grund ist, dass die Volksbank den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat.

Bei Darlehensverträgen, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden, müssen die Banken den Kreditnehmer über die Berechnungsmethode für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung aufklären. „Erfolgt diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß, verliert die Bank ihren Anspruch auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Genau das war in dem Fall vor dem LG Bonn geschehen. Der Kläger hatte 2019 bei der Volksbank Köln Bonn ein Immobiliendarlehen mit einer zehnjährigen Zinsbindung bis 2029 geschlossen. Da er die Immobilie 2021 verkaufen wollte, zahlte er das Darlehen vorzeitig zurück und die Volksbank erhielt dafür eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Vorfälligkeitsentschädigung forderte der Kläger zurück, weil die Bank ihn nicht ordnungsgemäß über die Berechnung der Entschädigung aufgeklärt habe. Das LG Bonn schloss sich dieser Sichtweise an und entschied, dass die Bank keinen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung habe. Zur Begründung führte es aus, dass aus den Vertragsunterlagen nicht hinreichend klar hervorgehe, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht die restliche Vertragslaufzeit entscheidend ist, sondern dass es auf das Ende der gesicherten Zinserwartung, in diesem Fall die Sollzinsbindung, ankommt.

Solche Fehler in den Vertragsunterlagen sind nicht nur der Volksbank, sondern auch anderen Banken und Sparkassen unterlaufen. Folge ist, dass sie keinen Anspruch auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung haben. Neben dem LG Bonn haben das auch schon andere Gerichte entschieden. „Die Urteile zeigen, dass Kreditnehmer dann gute Chancen haben, eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Anleger haben bei der Berformance Group AG viel Geld verloren. Nun müssen die Verantwortlichen voraussichtlich hinter Gitter. Das Landgericht Erfurt verhängte langjährige Haftstrafen gegen die vier Angeklagten, wie die „Bild“ am 8. Mai 2026 online berichtete. Demnach sprach der Vorsitzende Richter von einem sog. Schneeballsystem bei der Berformance Group.

Die BaFin meldete am 29. April 2026, dass sie Anhaltspunkte dafür hat, dass die Galldium Immobilien Fünfte GmbH mit Sitz in Konstanz Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG öffentlich anbietet, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben. „Wenn sich der Verdacht bestätigt, dürfte ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Anleger des offenen Immobilienfonds Leading Cities Invest von KanAM erhalten für das Geschäftsjahr 2025 keine Ausschüttungen. Das teilte die Fondsgesellschaft am 28. April 2026 mit. Auch die Wertentwicklung ist negativ. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 erzielte der Leading Cities Invest ein Ergebnis vom minus 17,8 Prozent p.a. Damit setzte sich der Negativtrend aus dem Jahr 2024 fort.

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat der TGI AG mit Sitz in Liechtenstein das öffentliche Angebot ihrer Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ am 18. April 2026 verboten, weil die Gesellschaft nicht die erforderlichen Verkaufsprospekte vorgelegt und somit gegen das Vermögensanlagengesetz verstoßen hat. Am 22. April 2026 haben die liechtensteinische und österreichische Finanzmarktaufsicht vor Angeboten der TGI AG gewarnt. Deutliche Warnungen 

Die TGI AG darf ihre Goldanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland nicht zum Verkauf anbieten. Die Finanzaufsicht BaFin hat das Verbot am 18. April 2026 ausgesprochen. Grund ist nach Angaben der BaFin, dass die TGI AG keinen von der Finanzaufsicht gebilligten Verkaufsprospekt für die beiden Vermögensanlagen vorgelegt hat und somit ein Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz vorliegen dürfte. Die Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Bestehende Prospektpflicht in Deutschland 

Kunden der Postbank sind aktuell ins Visier von Betrügern geraten. Wie die Verbraucherzentrale in ihrem „Phishing-Radar“ mitteilt, werden derzeit betrügerische Mails im Namen der Postbank verschickt, in denen die Bankkunden aufgefordert werden, ihre Kontodaten zu bestätigen. „Dahinter steckt nichts anderes als ein Betrugsversuch. Der Button in der Mail sollte nicht angeklickt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.