Nach den Landgerichten Stuttgart (Az. 12 O 287/24) und Münster (Az. 114 O 7/25) hat nun auch das Landgericht Dresden einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI mit Urteil vom 10. September 2026 (Az. 9 O 2102/25) Schadenersatz zugesprochen, berichtet u.a. das Portal dasinvestment. Da die Volksbank Dresden-Bautzen den Anleger gleich in mehreren Punkten fehlerhaft beraten habe, müsse sie Schadenersatz leisten, so das LG Dresden. Die genannten Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Im Zuge der Finanzkrise 2008 mussten zahlreiche offene Immobilienfonds schließen, weil Anleger ihre Anteile zurückgeben wollten und die Fonds nicht über ausreichende liquide Mittel verfügten, um die Rückgabewünsche zu erfüllen. Viele der Fonds wurden nicht wieder geöffnet, sondern abgewickelt. Anleger haben dabei viel Geld verloren.
Wertverlust nach Kündigung
Damit sich so ein Szenario nicht wiederholt, wurden die Regeln bei offenen Immobilienfonds geändert. So müssen Anleger ihre Fondsanteile mindestens 24 Monate halten und die Rückgabe muss ein Jahr im Voraus angekündigt werden. „Während dieser einjährigen Kündigungsfrist besteht ein erhebliches Risiko für die Anleger, da sie nicht wissen, wieviel ihre Anteile ein Jahr später nach Ablauf der Kündigungsfrist noch wert sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Dieses Verlustrisiko hatte auch der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Dresden zu spüren bekommen. Er hatte sich zusammen mit seiner Ehefrau mit 14.000 Euro am UniImmo Wohnen ZBI beteiligt und Anfang 2024 die Beteiligung gekündigt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist hatten die Anteile erheblich an Wert verloren, denn im Sommer 2024 wurden sie um 17 Prozent abgewertet. Der Kläger erlitt durch seine Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds insgesamt einen finanziellen Verlust in Höhe von rund 3.200 Euro.
Volksbank muss Schadenersatz leisten
Nach dem Urteil des LG Dresden muss die beratende Volksbank dem Anleger den Schaden ersetzen, da sie ihn nicht ordnungsgemäß beraten habe. Das Gericht bemängelte u.a., dass die Bank den späteren Kläger nicht ausreichend über Mindesthaltedauer und Kündigungsfrist und das daraus folgende Verlustrisiko durch Abwertung der Fondsanteile informiert habe, berichtet dasinvestment. Ebenso habe die Bank nicht ausreichend über die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt. Zudem hätte die Bank ihre Vermittlungsprovisionen gegenüber dem Anleger offenlegen und auf bestehende Verflechtungen zwischen Fondsmanagement und Fondsvertrieb hinweisen müssen.
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Anleger muss ordnungsgemäß über Risiken aufgeklärt werden
Zudem machte das Gericht deutlich, dass es für eine ordnungsgemäße Anlageberatung nicht ausreicht, wenn die Risiken der Kapitalanlage im Produktinformationsblatt dargestellt werden. Vielmehr müssten dem Anleger die Risiken im Beratungsgespräch konkret erläutert werden.
„Erfahrungsgemäß wurden Beteiligungen an offenen Immobilienfonds wie dem UniImmo Wohnen ZBI in den Beratungsgesprächen häufig als sichere Kapitalanlagen dargestellt und die Risiken sind mehr oder weniger unter den Tisch gefallen. Wurden die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt, können ihnen Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank entstanden sein“, so Rechtsanwalt Seifert.
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