Im VW-Abgasskandal können auch bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 noch Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden. Wie schon eine Reihe von Gerichten zuvor, hat auch das Landgericht Essen mit Urteil vom 27. September 2021 bestätigt, dass im Dieselskandal Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht (Az.: 1 O 291/20).
Der Abgasskandal um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor EA 189 flog im Herbst 2015 auf. Allein in Deutschland ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für rund 2,4 Millionen Fahrzeuge einen verpflichtenden Rückruf an, damit die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden kann. Allgemein wird davon ausgegangen, dass mit Erhalt des Rückruf-Schreibens auch die dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wurde. Somit wären die meisten deliktischen Schadenersatzansprüche gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB verjährt. „Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Schadenersatzansprüche mehr durchgesetzt werden können. Wie nun auch das Landgericht Essen bestätigt hat, besteht immer noch ein Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos und kann daher in vielen Fällen immer noch durchgesetzt werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem Fall vor dem LG Essen hatte der Kläger 2012 einen VW Tiguan TDI gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet, bei dem die Abgaswerte manipuliert wurden, wie sich 2015 herausstellte.
Das LG Essen sprach dem Kläger Schadenersatz gemäß § 852 BGB zu. Nach dieser Regelung muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden auch ersetzen. Diese Vorschrift sei auch im Abgasskandal anwendbar und VW müsse Schadenersatz leisten, so das LG Essen. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe analog zu § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das Gericht. Da das Fahrzeug 2012 gekauft wurde, ende die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB erst 2022. Zudem sei die Verjährung durch Erhebung der Klage gehemmt worden, stellte das LG Essen klar.
Neben mehreren Landesgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart und Düsseldorf entschieden, dass im Dieselskandal der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz besteht. „Geschädigte des VW-Abgasskandals können immer noch Schadenersatzansprüche durchsetzen. Der Schadenersatzanspruch gemäß § 852 BGB verjährt taggenau zehn Jahre nach dem Kauf des Autos“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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