Rückrufservice

LG Frankfurt verurteilt MC Consulting GmbH zur Rückzahlung

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z. ließ sich von einer Gerichtssprecherin bestätigen, dass es sich bei dem Unternehmen um die MC Consulting handelt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bei dem Verfahren am Frankfurter Landgericht scheint es sich nicht um einen Einzelfall zu handeln. „An uns haben sich bereits Mandanten gewendet, die mithilfe der MC Consulting oder ähnlichen Dienstleistern in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren wollten und am Ende nichts erreicht haben. Auch wenn das Urteil des Landgerichts Frankfurt noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es doch, dass das Geld noch nicht verloren sein muss“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung schwierig

 

Der Hintergrund für diese Fälle ist ernst. Denn wer als Selbstständiger oder Angestellter privat krankenversichert war, kann sich die Beiträge im Alter oft nicht mehr leisten. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist aber nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Für Menschen über 55 Jahre ist es besonders schwer. So soll verhindert werden, dass Menschen zunächst von den günstigeren Beiträgen der PKV profitieren und bei steigenden Beiträgen im Alter in die GKV wechseln.

Es gibt Unternehmen die Betroffenen Wege aufzeigen, wie die Rückkehr in die GKV trotzdem gelingen soll. Hintergrund ist dabei, dass Menschen, die zuvor im Ausland gearbeitet haben, in Deutschland gesetzlich krankenversichert werden können, auch wenn sie älter als 55 Jahre sind. Betroffene hoffen so, in die GKV zurückkehren zu können. Das funktioniert jedoch häufig nicht und statt Geld bei den Krankenversicherungsbeiträgen zu sparen, werden sie für die erfolglose Dienstleistung zur Kasse gebeten.

 

Vertrag wegen Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig

Versicherungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

 

Das Urteil des LG Frankfurt macht Betroffenen jedoch Hoffnung. Das Argument der MC Consulting, dass sie lediglich eine Beratung angeboten, nicht aber den Erfolg garantiert habe, ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr habe das Unternehmen die Dienstleistungen nicht anbieten dürfen. Der Vertrag sei daher wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertritt bereits Mandanten in ähnlichen Fällen und gibt Betroffenen zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. und Auslagen gern eine Einschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/versicherungsrecht

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.