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LG Köln spricht großen Schadenersatz im Wohnmobil-Abgasskandal zu

Im Wohnmobil-Abgasskandal ist nach wie vor der große Schadenersatz, sprich die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags, möglich. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Köln vom 11. April 2024 (Az.: 19 O 301/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in einem Carado-Wohnmobil auf Basis eines Fiat Ducato eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und der Kläger dadurch gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde.

Der Kläger hatte das Wohnmobil Carado T488 im März 2017 gekauft. Das Wohnmobil basiert auf einem Fiat Ducato mit 2,3 Liter Dieselmotor und der Abgasnorm Euro 6. Abgasmessungen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) und der Deutschen Umwelthilfe an verschiedenen Modellen des Fiat Ducato haben bereits gezeigt, dass die zulässigen Grenzwerte beim Emissionsausstoß häufig überschritten werden.

Einen Rückruf des KBA gibt es deshalb zwar nicht, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So sei eine Timer-Funktion verbaut, die dafür sorgt, dass die Abgasrückführung nach ca. 22 Minuten reduziert bzw. deaktiviert werde. „Damit ist sie gerade lange genug für den rund 20-minütigen Abgastest im Prüfverfahren aktiv“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Außerdem komme auch ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz.

Der LG Köln bestätigte, dass es sich bei der Timer-Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele und der Kläger Anspruch auf Schadenersatz habe. Er sei durch den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises (50.000 Euro) abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen – unterm Strich rund 41.000 Euro.

Für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal ist es nicht mehr nötig, den Fahrzeugherstellern Vorsatz nachzuweisen. Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung des BGH schon aus, wenn Fahrlässigkeit vorliegt. Dann haben die geschädigten Käufer zwar keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags, dafür aber auf den Ersatz des sog. Differenzschadens. „Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises und das Fahrzeug muss nicht zurückgegeben werden. Das kann gerade bei Wohnmobilen eine interessante Option sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/wohnmobile-abgasskandal

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).