Das LG Mannheim hat zum Aktenzeichen 11 O 66/20 per Eilantrag entschieden, dass einem klagenden Hotel-Unternehmen Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung zustehen.
Der Versicherer wird aufgefordert, Versicherungsleistungen auszuzahlen und damit für Schäden aufzukommen, die durch die Corona-Pandemie und die darauf abzielenden allgemeinen Verfügungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes ausgelöst wurden. Experten gehen nicht davon aus, dass das endgültige Urteil im Tenor anders ausfallen wird als die Begründung für den Erlass der einstweiligen Verfügung.
Der Verfügungskläger führt Hotels in Berlin und Hamburg und auch wenn der Vortrag zur wirtschaftlichen Situation als „wenig substantiell“ kritisiert wurde, bleibt unterm Strich eine deutliche Bestätigung der Eintrittspflicht allein aus der grundsätzlichen Analyse der Versicherungsbedingungen heraus. Viele Versicherer versuchen derzeit, sich mit Hinweis auf die fehlende Nennung von Corona und COVID-19 in den Erreger-Listen der Versicherungsbedingungen aus der Affäre zu ziehen.
Dazu Rechtsanwalt Seifert: „Sollte es in der aktuellen Notsituation schwierig werden, bei den Anträgen oder dem Vortrag zur wirtschaftlichen Situation den allerhöchsten bilanzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, kann dies in der Regel nachgeholt werden. Erfreulich ist, dass das Landgericht Mannheim sich auf die wesentlichen Dinge bezieht und die derzeit gern vorgetragenen Ausschlussgründe fein und im Sinne der Opfer seziert, statt sich unnötig mit Bilanzen und Berechnungen auseinanderzusetzen!“
Im Verfahren zum Aktenzeichen 11 O 66/20 ging es denn auch weniger um die Zahlen des Hotels, sondern um die schriftlich formulierten Versicherungsbedingungen.
Wichtig: Eine Betriebsschließung durch Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung ist der Einzelverfügung gleichzustellen. Seifert: „Die Versicherer argumentieren derzeit, dass nur Einzelverfügungen gegen den versicherten Betrieb eine Deckungspflicht auslösen, nicht aber allgemeine Verfügungen, die alle Unternehmen treffen!“ Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts für den Versicherungsschutz dann auch absolut unerheblich, ob der COVID-19-Erreger in den Versicherungsbedingungen namentlich genannt ist oder nicht. Die Erregerliste sei statisch zu führen und keine fixe Festlegung auf die aktuell bekannten Erreger. Dass eine Öffnung der AVB für alle zukünftigen Erreger ein nicht zu verantwortendes Risiko für Versicherer darstelle, sah das Gericht auch etwas anders als der verfügungsbeklagte Versicherungskonzern.
Die Einstandspflicht der Betriebsschließungsversicherung wurde in einem Eilverfahren bestätigt, aber es wird auch erwartet, dass eine Entscheidung im noch anstehenden Hauptverfahren zu keinem anderen Ergebnis kommen wird.
Für anstehende Verfahren ist das Mannheimer Urteil ein erster Meilenstein. Es sollte weiteren Unternehmen Mut machen, ihre Versicherungen notfalls mit juristischen Mitteln in die Verantwortung zu nehmen. Die einstweilige Verfügung hat sich als Rechtsmittel im vorliegenden Fall absolut bewährt.