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LG Memmingen: Beitragserhöhung der DKV Krankenversicherung unwirksam

Das Landgericht Memmingen hat mit Urteil vom 30. März 2023 entschieden, dass bestimmte Beitragserhöhungen der DKV Krankenversicherung unwirksam sind, weil der Versicherer nicht ordnungsgemäß über den Grund für die Prämienerhöhung informiert habe (Az.: 22 O 1149/22).

Private Krankenversicherungen (PKV) sind zwar berechtigt Prämienanpassungen vorzunehmen. Wirksam sind diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 aber nur, wenn die Krankenversicherung die Beitragserhöhung auch ausreichend begründet hat (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Damit müssen die Versicherer konkret darlegen, welche Rechnungsgrundlage, die Sterbewahrscheinlichkeit oder die Versicherungsleistungen bzw. beide, sich dauerhaft so verändert hat, dass eine Anpassung der Beiträge erforderlich ist. „Allgemeine Angaben zu den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung sind hingegen nicht ausreichend. Wurde die Beitragserhöhung nicht ordnungsgemäß begründet, ist sie unwirksam und der Versicherungsnehmer kann die überzahlten Beiträge zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem LG Memmingen war der Kläger bei der DKV Deutsche Krankenversicherung privat krankenversichert. Die DKV erhöhte mehrfach die Beiträge in unterschiedlichen Tarifen. Die Erhöhungen seien jedoch zum Teil unwirksam, weil die DKV sie nicht ausreichend begründet habe, so das LG Memmingen. Dem Kläger stehe daher die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge zu. Die Krankenversicherung hatte die Erhöhung der Beiträge zwar schriftlich angekündigt, aus dem Schreiben ergebe sich aber nicht, aus welchem konkreten Grund die Beitragserhöhung erforderlich ist. Für den Versicherungsnehmer sei nicht klar erkennbar, ob die Anpassung aufgrund gestiegener Ausgaben für die Versicherungsleistungen notwendig ist oder aufgrund einer Änderung der Sterbewahrscheinlichkeit. Damit habe die Versicherung die gesetzlichen Vorgaben für die Zulässigkeit einer Prämienanpassung nicht erfüllt, so das Gericht.

Die DKV ist nicht die einzige private Krankenversicherung, die Beitragserhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet hat. Dieser Fehler ist auch an anderen Versicherern unterlaufen und verschiedene Gerichte haben schon entschieden, dass die Erhöhungen unzulässig sind, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.

Privat-Krankenversicherte haben daher gute Chancen, sich gegen unrechtmäßige Beitragserhöhungen zu wehren und überzahlte Beiträge zurückfordern. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an.

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Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

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Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

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