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LG Memmingen: Beitragserhöhung der DKV Krankenversicherung unwirksam

Das Landgericht Memmingen hat mit Urteil vom 30. März 2023 entschieden, dass bestimmte Beitragserhöhungen der DKV Krankenversicherung unwirksam sind, weil der Versicherer nicht ordnungsgemäß über den Grund für die Prämienerhöhung informiert habe (Az.: 22 O 1149/22).

Private Krankenversicherungen (PKV) sind zwar berechtigt Prämienanpassungen vorzunehmen. Wirksam sind diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 aber nur, wenn die Krankenversicherung die Beitragserhöhung auch ausreichend begründet hat (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Damit müssen die Versicherer konkret darlegen, welche Rechnungsgrundlage, die Sterbewahrscheinlichkeit oder die Versicherungsleistungen bzw. beide, sich dauerhaft so verändert hat, dass eine Anpassung der Beiträge erforderlich ist. „Allgemeine Angaben zu den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung sind hingegen nicht ausreichend. Wurde die Beitragserhöhung nicht ordnungsgemäß begründet, ist sie unwirksam und der Versicherungsnehmer kann die überzahlten Beiträge zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem LG Memmingen war der Kläger bei der DKV Deutsche Krankenversicherung privat krankenversichert. Die DKV erhöhte mehrfach die Beiträge in unterschiedlichen Tarifen. Die Erhöhungen seien jedoch zum Teil unwirksam, weil die DKV sie nicht ausreichend begründet habe, so das LG Memmingen. Dem Kläger stehe daher die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge zu. Die Krankenversicherung hatte die Erhöhung der Beiträge zwar schriftlich angekündigt, aus dem Schreiben ergebe sich aber nicht, aus welchem konkreten Grund die Beitragserhöhung erforderlich ist. Für den Versicherungsnehmer sei nicht klar erkennbar, ob die Anpassung aufgrund gestiegener Ausgaben für die Versicherungsleistungen notwendig ist oder aufgrund einer Änderung der Sterbewahrscheinlichkeit. Damit habe die Versicherung die gesetzlichen Vorgaben für die Zulässigkeit einer Prämienanpassung nicht erfüllt, so das Gericht.

Die DKV ist nicht die einzige private Krankenversicherung, die Beitragserhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet hat. Dieser Fehler ist auch an anderen Versicherern unterlaufen und verschiedene Gerichte haben schon entschieden, dass die Erhöhungen unzulässig sind, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.

Privat-Krankenversicherte haben daher gute Chancen, sich gegen unrechtmäßige Beitragserhöhungen zu wehren und überzahlte Beiträge zurückfordern. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an.

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.