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LG München: Rürup-Rente erfolgreich widerrufen

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Der Kläger hatte im Dezember 2008 eine fondsgebundenen Basisrentenversicherung bei der Continentale Lebensversicherung AG abgeschlossen und zahlte regelmäßig die Prämien. Er gestaltete  den Vertrag aktiv und veranlasste mehrfach Fondsumschichtungen, ehe er 2024 eine Beitragsfreistellung beantragte. Im Mai 2025 erklärte er schließlich den Widerruf des Versicherungsvertrags. Den Widerruf begründete er mit einer unzureichenden Widerrufsbelehrung. Die Belehrung enthalte u.a. keinen Hinweis darauf, dass der Versicherer im Fall eines erfolgreichen Widerrufs auch die gezogenen Nutzungen herausgeben müsse. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, sodass der Widerruf immer noch möglich sei.

 

Versicherer weist Widerruf zurück

 

Der Versicherer wies den Widerruf zurück und verwies darauf, dass er verfristet sei. Zudem habe der Kläger zugestimmt, dass der Versicherungsschutz schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.  Daher hätte er auch nicht über die Herausgabe der Nutzungen bei Widerruf des Versicherungsvertrags belehrt werden müssen.

 

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung – Widerrufsfrist nicht abgelaufen

 

Versicherungsrecht

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Mit diesen Argumenten kam der Versicherer beim LG München nicht durch. Der Widerruf sei nicht verfristet, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, entschied das LG München. Dabei stellte das Gericht klar, dass der Kläger über die Nutzungsherausgabe hätte informiert werden müssen. 

Denn der Versicherungsnehmer sei gemäß § 8 Abs. 2 S. 1. Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren, damit er die wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs kennt. Dazu gehört, dass der Versicherer nicht nur die gezahlten Prämien zurückzahlen muss, sondern auch Nutzungen, die er ggf. gezogen hat, herausgeben muss, betonte das LG München. 

Der Hinweis auf die Nutzungsherausgabe sei auch nicht entbehrlich gewesen. Der Kläger habe zwar zugestimmt, dass der Versicherungsschutz bereits vor Ablauf der Widerrufsfrust beginnt. Allerdings sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Belehrung noch nicht absehbar gewesen, ob die Zahlung der ersten Prämie noch vor oder erst nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist erfolgt. Daher hätte der Hinweis auf die Folgen des Widerrufs nicht fehlen dürfen, führte das Gericht aus.

 

Aufklärung über Folgen des Widerrufs

 

Das Fehlen dieses Hinweises sei auch kein geringfügiger Mangel, da er die finanziellen Folgen eines Widerrufs und damit einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerrufsrechts konkret betrifft. Werde der Versicherungsnehmer über seine finanziellen Ansprüche gegen den Versicherer im Unklaren gelassen, stellte das ein Hemmnis für die Ausübung des Widerrufsrechts dar, machte das LG München deutlich. 

Weiter stellte das Gericht klar, dass das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt gewesen sei. Der Kläger habe den Vertrag zwar aktiv gestaltet und mehrfach Fondsumschichtungen veranlasst. Dies seien aber keine besonders gravierenden Umstände, die dazu führen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstößt.

 

Rentenversicherungsvertrag wird rückabgewickelt

 

Das LG München entschied daher, dass der Versicherungsvertrag rückabgewickelt wird. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung seiner Prämien ohne Abzüge für die Abschluss- und Verwaltungskosten. 

„Das macht den Widerruf einer Lebens- oder Rentenversicherung in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung. Bei einer Kündigung erhält der Verbraucher nur den oft enttäuschenden Rückkaufswert. Hinzu kommt, dass der Widerruf eine erfolgversprechende Möglichkeit ist, aus einer Rürup-Rente auszusteigen, da eine Kündigung hier nicht möglich ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Fazit: Widerruf jetzt prüfen

 

Wer von der Entwicklung seiner Lebensversicherung, Rentenversicherung, Rürup- oder Riesterrente enttäuscht ist, sollte daher die Möglichkeit eines Widerrufs jetzt prüfen lassen. Dabei sollte zeitnah gehandelt werden, da das Widerrufsrecht ab dem 19. Juni 2026 eingeschränkt werden soll.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 149 Euro inkl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich ihrer Widerrufsmöglichkeiten an.

Weitere Informationen zum Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen?utm_source=chatgpt.com

 

Ansprechpartner

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Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.