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LG Stuttgart spricht im Wohnmobil-Abgasskandal Schadenersatz zu

Fiat Chrysler ist im Abgasskandal um Wohnmobile auf Basis eines Fiat Ducato erneut zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Landgericht Stuttgart kam mit Urteil vom 14. April 2022 zu der Überzeugung, dass Fiat in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat und gemäß § 823 BGB zu Schadenersatz verpflichtet ist (Az.: 20 O 147/21).

Der Kläger hatte ein Wohnmobil Hymer Ayers Rock 2018 gebraucht gekauft. Als Basis für den Camper dient ein Fiat Ducato mit 2,3 Liter Dieselmotor. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nur auf dem Prüfstand, nicht aber im realen Straßenverkehr eingehalten werden.

Der Kläger führte aus, dass in dem Motor mehrere unzulässige Funktionen verbaut seien. So sei u.a. die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass die Abgasrückführung nach ca. 22 Minuten reduziert bzw. abgeschaltet werde und damit gerade lange genug für den rund 20-minütigen Abgastest im Prüfmodus aktiv sei. Folge sei, dass der Stickoxid-Ausstoß nach Ablauf der 22 Minuten steige und die Grenzwerte nicht eingehalten würden.

Das Landgericht Stuttgart folgte weitgehend den Ausführungen des Klägers. Er sei zumindest fahrlässig geschädigt worden und habe gemäß § 823 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Das Fahrzeug halte die Grenzwerte für den Emissionsausstoß unter normalen Betriebsbedingungen nicht ein, stellte das LG Stuttgart fest. Fiat Chrysler habe diesen Vorwurf nicht widerlegt und lediglich ausgeführt, dass die Abgaswerte im Prüfzyklus eingehalten werden. Das reiche aber nicht aus. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten die Grenzwerte auch im realen Fahrbetrieb eingehalten werden. Nach Art. 5 Abs. 1 der europäischen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sei der Hersteller verpflichtet, das Fahrzeug so auszurüsten, dass es unter normalen Betriebsbedingungen die Grenzwerte einhält, so das Gericht.

Da diese Vorgaben nicht eingehalten wurden, habe die Gefahr bestanden, dass dem Fahrzeug die Zulassung entzogen wird. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der Gefahr der Stilllegung und dem drohenden Wertverlust gewusst hätte, führte das LG Stuttgart weiter aus. Ihm sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das Gericht.

Fiat stellte die verwendete Funktion als zulässig dar und ist mit dieser Argumentation zum wiederholten Mal vor Gericht gescheitert. „Das zeigt, dass im Wohnmobil-Abgasskandal gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, auch wenn es bislang noch keinen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt gibt“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Das OLG Hamm hat Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 14. September 2026 (Az. I-8 U 108/25) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in dem Audi des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises. Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

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Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.