Rückrufservice

Life Forestry - BGH bestätigt Anspruch auf Rückzahlung - VIII ZR 226/22

Gute Nachrichten für Anleger, die bei der Life Forestry Switzerland AG in Teakbäume in Costa Rica und Ecuador investiert haben. Der BGH hat mit Urteil vom 15. Mai 2024 entschieden, dass der Widerruf der Kauf- und Dienstleistungsverträge immer noch möglich ist und die Anleger die Rückzahlung ihres investierten Gelds verlangen können (Az. VIII ZR 226/22). „Grund ist, dass die Verträge keine Widerrufsbelehrung enthalten und damit der Widerruf unbefristet möglich ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Life Forestry AG mit Sitz in der Schweiz bot unter dem Slogan „Teakinvestment - Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio" Investitionen in Teakbaumplantagen in Costa Rica und Ecuador an. Das Angebot umfasste, die Bewirtschaftung der Plantagen und den Verkauf des Holzes. Aus dem Verkaufserlös sollten Renditen an die Anleger fließen.

„Das Investment lief nicht für alle Anleger wie erhofft, aber nach dem BGH-Urteil haben sie die Möglichkeit durch den Widerruf der Verträge, ihr investiertes Geld zurückzuerhalten“, so Rechtsanwalt Seifert.

Der BGH hatte über den Widerruf eines in Deutschland wohnhaften Anlegers zu entscheiden. Der Anleger hatte zwischen 2010 und 2013 mit der Life Forestry Kauf- und Dienstleistungsverträge über insgesamt 1.400 Teakbäume abgeschlossen. Der Preis betrug insgesamt rund 81.000 Euro. Die Verträge hatten eine Laufzeit von 14 bzw. 17 Jahren. Eine Aufklärung über Widerrufsrechte fand nicht statt.

Der Kläger widerrief spätestens 2020 die abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträge und forderte die Rückzahlung seines investierten Geldes abzüglich geringer Beträge, die ihm das Holz-Invest eingebracht hatte.

Wie schon das OLG Köln entschied der BGH, dass der Widerruf der Verträge noch Jahre nach Abschluss möglich war und der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines investierten Geldes abzüglich der bereits erhaltenen Erlöse hat.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um sog. Finanzdienstleistungsverträge handelt. Der Begriff der Finanzdienstleistung sei weit zu fassen und erstrecke sich auch auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage, so der BGH. Zudem verfolge die Beklagte mit ihren Teakinvestments mit der Bündelung von Anlegerkapital und den langen Laufzeiten ein Konzept, das über den reinen Verkauf von Sachgütern hinaus auch Parallelen zu einem Sachwertefonds aufweise.

Dem Kläger habe ein Widerrufsrecht zugestanden und er habe dieses auch Jahre nach Vertragsschluss wirksam ausgeübt. Da der Kläger nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, so der BGH.

Weiter stellte der BGH klar, dass deutsche Gerichte für die Ansprüche der Anleger mit Wohnsitz in Deutschland zuständig seien. Denn die Beklagte habe ihre Angebote auch auf Deutschland ausgerichtet. Eine Regelung in den AGB, dass ausschließlich Gerichte am Sitz der Beklagten in der Schweiz zulässig seien, sei daher unwirksam.

„Anleger, die Investitionen bei der Life Forestry getätigt haben und unzufrieden mit der Entwicklung ihres Investments sind, können nun prüfen lassen, ob der Widerruf der Verträge möglich ist“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt betroffenen Anlegern für einen Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gern eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Wie die BaFin nun mitteilte, hat sie der ASM Projekt AG mit Sitz in Feusisberg in der Schweiz bereits am 5. März 2025 aufgegeben, ihr in Deutschland unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft unverzüglich einzustellen und abzuwickeln.

Der Schock war für einen Kunden der DKB – Deutsche Kreditbank – groß: Über 118.000 Euro hatten Betrüger von seinem Girokonto abgebucht. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. November 2024 (Az.: 4 U 122/24) dürfte ihm ein Stein vom Herzen gefallen sein, denn das Gericht entschied, dass die Bank den Schaden ersetzen muss.

Anleger, die in die Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 9 GmbH und ProReal Europa 10 GmbH investiert haben, müssen mit erheblichen Verlusten rechnen. Die BaFin veröffentlichte am 5. Mai 2025 entsprechende nahezu gleichlautende Mitteilungen der Gesellschaften. Demnach werden die Anleger weniger als 5 Prozent ihres investierten Kapitals zurückerhalten.

Die Finanzaufsicht BaFin hat der Wohnwelt Invest GmbH aufgegeben, ihr Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln. Damit ist die Wohnwelt Invest GmbH verpflichtet, die von den Anlegern angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Beschluss vom 11. Februar 2025 seine verbraucherfreundliche Linie bei der Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen bestätigt und konkretisiert (Az.: XI ZR 32/24). Die Entscheidung betrifft einen zentralen Punkt in der Praxis von Immobiliendarlehen: den Tausch von Sicherheiten bei geplanter Verwertung der Immobilie. Der BGH stellt klar, dass Banken dies nicht willkürlich ablehnen dürfen.

Das Amtsgericht München hat am 31. März 2025 das Insolvenzverfahren über die HPI AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (Az. 1501 IN 12207/24). Die Gläubiger und Anleger der Anleihen können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 16. Mai 2025 anmelden.