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Luana Energieversorgung Deutschland - Zahlungsausfall droht

Für die Anleger der Vermögensanlagen Blockheizkraftwerke Deutschland 5, Blockheizkraftwerke Deutschland 7 und Energieversorgung Deutschland wird es eng. Nachdem Zinszahlungen bereits ausgefallen sind, müssen sie jetzt mit weiteren Zahlungsausfällen rechnen. Das gab die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH als Emittentin der Kapitalanlagen am 4. Februar 2026 bekannt. Die Finanzaufsicht BaFin hat die Pflichtmitteilung veröffentlich.

Grund für die drohenden Zahlungsausfälle ist der Insolvenzantrag der Luana AG, über die am 23. Dezember 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Luana AG ist nicht nur ein mit der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH verbundenes Unternehmen, sondern auch ihr größter Schuldner. Nach dem Insolvenzantrag ist es jedoch fraglich, ob sie ihren finanziellen Verpflichtungen noch nachkommen kann.

 

Blockheizkraftwerke Deutschland 5 / 7 und Energieversorgung Deutschland betroffen

 

Der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH droht somit der Ausfall  ihrer Forderungen gegen die Luana AG. Das betrifft dann auch die Anleger der Vermögensanlagen Blockheizkraftwerke Deutschland 5, Blockheizkraftwerke Deutschland 7 und Energieversorgung Deutschland, da nicht sichergestellt ist, ob die Luana Energieversorgung die Zinszahlungen und Rückzahlungen noch leisten kann. Die Gefahr eines Zahlungsausfalls ist durch den Insolvenzantrag gestiegen, räumt die Gesellschaft ein.

Betroffen von drohenden Zahlungsausfällen sind Anleger der Vermögensanlagen:

  • Blockheizkraftwerke Deutschland 5
  • Blockheizkraftwerke Deutschland 7
  • Energieversorgung Deutschland

Die Emittenten der Blockheizkraftwerke Deutschland 5 und 7 wurden auf die Luana Energieversorgung Deutschland GmbH verschmolzen.

Bank- und Kapitalanlagerecht

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Anlegern drohen hohe finanzielle Verluste

 

Nachdem die Anleger schon im Oktober 2025 über den Ausfall der Zinszahlungen informiert wurden, hat sich die Lage noch einmal verschärft. Anleger müssen nun Verluste bis zum Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten. 

Als problematisch für die Anleger könnte sich insbesondere der vereinbarte Nachrang ihrer Forderungen erweisen. Dadurch können die Anleger keine Forderungen gegen die Gesellschaft geltend machen, wenn dadurch eine Insolvenz nur drohen könnte. Sollte eine Insolvenz eintreten, drohen die Anleger leer auszugehen, da sie sich aufgrund des Nachrangs hinter allen anderen Gläubigern anstellen müssen. „Daher sollte zunächst geprüft werden, ob der Nachrang überhaupt wirksam vereinbart wurde. Das ist häufig nicht der Fall, weil die entsprechende Klausel für den Anleger nicht transparent genug formuliert ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.

 

Schadenersatzansprüche prüfen

 

Zudem können auch Anleger auch Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen. „Nachrangdarlehen sind hochriskante Geldanlagen. Daher hätten die Anleger über die bestehenden Risiken und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko von den Anlageberatern bzw. -vermittlern aufgeklärt werden müssen“, so Rechtanwalt Seifert. Wurden Risiken verschwiegen oder verharmlost, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet betroffenen Anlegern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gern eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an! 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

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Aktuelles

Der offene Immobilienfonds LLB Semper Real Estate wird seit Oktober 2025 abgewickelt, d.h. die Fondsimmobilien werden verkauft. Anleger müssen damit rechnen, dass beim Verkauf der Immobilien finanzielle Verluste eintreten können. „Um sich gegen die Verluste zu wehren, können die Anleger prüfen lassen, ob ihnen Schadenersatzansprüche entstanden sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Es war zu befürchten, jetzt ist es Realität: Die Isar – Amper Erneuerbare Energien GmbH ist zahlungsunfähig und überschuldet. Das Amtsgericht Nürnberg das deshalb das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft  am 17. März 2026 regulär eröffnet. Anleger können ihre Forderungen noch bis zum 21. April 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Für die Anleger der Luana AG haben sich die schlimmsten Befürchtungen bewahrheitet: Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat das Insolvenzverfahren am 1. April 2026 regulär eröffnet (Az. 1 IN 195/25). Anleger und andere Gläubiger können nun bis zum 13. Mai 2026 ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Phishing und andere Betrugsmethoden beim Online-Banking haben schon gewaltige Schäden verursacht. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob der Kontoinhaber auf seinen Verlusten sitzenbleibt oder ob die Bank für den Schaden aufkommen muss. Geht es nach EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos werden die Rechte der Bankkunden gestärkt. In seinen Schlussanträgen vom 5. März 2026 in der Rechtssache C-70/25 plädierte er dafür, dass der Kontoinhaber zunächst einen unverzüglichen Erstattungsanspruch gegen seine Bank hat und die Haftungsfrage erst anschließend geklärt wird.

Nun also doch: Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 23. März 2026  das Insolvenzverfahren über die Genossenschaft Cehatrol Technology eG mit Sitz in Berlin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Az. 3616 IN 11869/25). Anleger bzw. Genossen können ihre Forderungen jetzt bis zum 12. Juni 2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Auf Vermittlung der inzwischen insolventen Medius Exclusive GmbH hatte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Dabei hatten die Parteien vereinbart, dass die Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung (Atlantic Lux) in Raten gezahlt wird. „Nachdem wir den Widerruf der Vergütungsvereinbarung erklärt haben, muss unser Mandant die ausstehenden Raten nicht mehr leisten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius. Das hat das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 18. März 2026 entschieden (Az. 20 C 297/25.