Rückrufservice

Mängel bei Tesla 3 - Anspruch auf Nacherfüllung geltend gemacht

Moderne Technik hat so ihre Macken. Das zeigte sich auch bei einem Tesla 3, den ein Verbraucher 2022 bestellt hatte. Das Modell wurde nicht wie gewünscht mit Ultraschallsensoren geliefert, sondern stattdessen sollte auf die kamerabasierten Sensoren „Tesla Vision“ zurückgegriffen werden. Es zeigte sich jedoch, dass Tesla Vision den Ultraschallsensoren technisch hinterherhinkt. „Wir haben für unseren Mandanten gegenüber Tesla daher Anspruch auf Nacherfüllung geltend gemacht“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Tesla 3 ohne Ultraschallsensoren ausgeliefert

Als der Verbraucher sich 2022 für den Tesla 3 entschied, waren die Ultraschallsensoren für ihn ein wichtiges Kaufargument, da diese umfangreiche Funktionen wie u.a. eine akustische Einparkhilfe und verschiedene Fahrassistenzsysteme ermöglichen sollten.

Erst nach Abschluss des Kaufvertrags und Bestellung des Fahrzeugs, teilte Tesla mit, dass das Fahrzeug nicht mit den bestellten Ultraschallsensoren, sondern eben mit den kamerabasierten Sensoren „Tesla Vision“ ausgestattet und geliefert werden könne. „Unserem Mandanten wurde praktisch keine Wahl gelassen“. Dabei räumte Tesla unserem Mandanten hinsichtlich dieser Änderung weder ein Widerrufsrecht noch eine Minderung des Kaufpreises ein“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

Als der Tesla 3 schließlich ausgeliefert wurde, zeigte sich das „Tesla Vision“ gegenüber den Ultraschallsensoren erhebliche Nachteile aufweist. Das wurde besonders bei der Einparkhilfe deutlich, die keinerlei akustische Warnsignale abgibt. Zudem können andere Assistenzsystemen wie der Parkassistent oder das Herbeirufen des Fahrzeugs mit den kamerabasierten Sensoren nicht genutzt werden.

Von diesen Nachteilen war allerdings keine Rede als Tesla mitteilte, dass das Fahrzeug nicht wie bestellt mit den Ultraschallsensoren geliefert werde. Dementsprechend enttäuscht war der Käufer. Er hat nicht das Fahrzeug bekommen, das er ursprünglich bestellt hatte. „Das Fahrzeug weist nicht die zugesicherten Eigenschaften auf und ist daher u.E. mangelhaft. Unser Mandant hat deshalb einen Anspruch auf Nacherfüllung. Wir haben Tesla daher nun unter Fristsetzung aufgefordert, das Fahrzeug nachträglich mit Ultraschallsensoren auszustatten. Kommt Tesla der Aufforderung nicht nach, werden wir weitere rechtliche Schritte einleiten“, so Rechtsanwalt Seifert.

Dass Schadenersatzansprüche gegen Tesla durchgesetzt werden können, zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2022 (Az.: 26 O 490/20). Hier funktionierten verschiedene Assistenzsysteme bei einem Tesla 3 nicht wie gewünscht. Da Tesla nicht nachbessern wollte, entschied das Gericht, dass das Fahrzeug mangelhaft ist und Tesla Schadenersatz leisten müsse.

Betroffen von Nacherfüllungsansprüchen ist nicht nur der Tesla 3, auch beim Tesla Y sind fehlende Ultraschallsensoren ein Thema.

Die Kanzlei BRÜLLMANN steht Tesla-Kunden für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Verbraucherrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Die Teilnehmerin an einem Online-Coaching erhält ihre bereits gezahlten Gebühren in Höhe von 1.500 Euro zurück. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 15. Januar 2025 entschieden (Az.: 44 O 16944/23).

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 24. Oktober 2024 entschieden, dass der Vertrag über ein Online-Coaching nichtig ist. Der klagende Teilnehmer hat daher Anspruch auf Rückzahlung seiner bereits geleisteten Gebühren und muss keine weiteren Zahlungen mehr leisten (Az.: 13 U 20/24).

Die Teilnehmerin eines Online-Coachings bekommt ihr Geld zurück. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Dezember 2023 entschieden (Az.: 13 O 2839/23).

Ein Mandant von Brüllmann Rechtsanwälte kann aufatmen: Er erhält 23.800 Euro zurück, die er für ein Online-Coaching gezahlt hatte. Außerdem muss er keine weiteren Zahlungen aus dem Vertrag mehr leisten. Das hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29. August 2024, Az. 13 U 176/23, (nicht rechtskräftig) so entschieden.

Endlich Sommerferien: Viele Deutsche nutzen die Zeit, um in den Urlaub zu fliegen. Kommt es zu Verspätungen oder Flugannullierungen haben Fluggäste verschiedene Rechte, u.a. auch auf Zahlung einer Entschädigung.

Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 10. Mai 2024 das Widerrufsrecht von Teilnehmern an Online-Coachings gestärkt (Az.: 54 O 305/24). Das Gericht stellte klar, dass auch Existenzgründer in der Regel als Verbraucher anzusehen sind und daher ein Widerrufsrecht haben.