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Mängel beim Gebrauchtwagen

Beim Gebrauchtwagenkauf muss der Käufer auf Überraschungen gefasst sein. Mängel zeigen sich manchmal erst nach Abschluss des Kaufvertrags. Der Käufer muss auf dem Schaden aber nicht sitzenbleiben. Für Sachmängel an dem Fahrzeug kann der Verkäufer in der Haftung stehen. Voraussetzung ist aber, dass der Sachmangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.

Zu unterscheiden ist hierbei, ob das Fahrzeug von einem Händler oder einer Privatperson gekauft wurde. Anders als der Händler kann der private Verkäufer die Sachmängelhaftung vertraglich ausschließen. Er steht aber in der Haftung, wenn er bestehende Sachmängel gegenüber dem Käufer arglistig verschwiegen oder Garantiezusagen gegeben hat.

 

Händler kann Sachmängelhaftung nicht ausschließen

 

Der Händler kann die Sachmängelhaftung hingegen nicht ausschließen. Er hat aber die Möglichkeit die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beim Gebrauchtwagenkauf vertraglich auf ein Jahr zu reduzieren.

Normale Gebrauchsspuren am Fahrzeug wie z.B. Kratzer im Lack fallen nicht unter die Sachmängelhaftung. Allerdings muss der Händler seine Kunden seit dem 1. Januar 2022 auf Gebrauchsspuren hinweisen, die über das übliche Maß hinausgehen.

 

Beweislast für Mangel

Automotive

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Die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels verteilt sich auf Käufer und Verkäufer. Tritt der Mangel im ersten Jahr nach Kauf des Fahrzeugs auf, wird davon ausgegangen, dass er schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dann steht der Händler in der Haftung, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist. Tritt der Mangel erst später als nach einem Jahr auf, muss der Käufer hingegen beweisen, dass der Mangel schon bei Kauf des Autos bestanden hat.

 

Anspruch auf Nachbesserung

 

Liegt ein Sachmangel bei dem Gebrauchtwagen vor und der Händler steht in der Haftung, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung. Er muss dem Verkäufer aber auch die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels geben. Vor dem 1. Januar 2022 hatte der Verkäufer in der Regel zwei Versuche, den Mangel auszuräumen. „Inzwischen ist das aber kein Automatismus mehr und es kann ausreichen, dem Verkäufer einmal die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt zu haben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Händler muss die Nachbesserung auf seine Kosten durchführen lassen. Er muss allerdings nicht die Kosten für einen Mietwagen oder Verdienstausfall übernehmen.

 

Rücktritt vom Kaufvertrag

 

Verweigert der Händler die Nachbesserung oder es gelingt ihm nicht den Mangel zu beseitigen, kann der Käufer Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag haben. Der Rücktritt ist allerdings nur möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt.

Darüber hinaus kann der Käufer zumindest in der Theorie auch Anspruch auf die Ersatzlieferung einen mangelfreien Fahrzeugs haben. „Bei Gebrauchtwagen erweist sich dieser Ansatz in der Regel jedoch nicht als praktikabel“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

Garantie ergänzt Gewährleistung

 

Hat der Verkäufer auch eine Gebrauchtwagen-Garantie abgegeben, gilt diese zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. In der Garantie können bspw. auch Mängel abgedeckt sein, die erst nach dem Kauf entstanden sind. Entscheidend ist, welche Ansprüche im Einzelfall durch die Garantievereinbarung abgedeckt sind.

Probleme beim Autokauf können komplex und vielschichtig sein. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt Autokäufer bei der Wahrung ihrer Rechte, sowohl beim Kauf eines Neufahrzeugs als auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/anwalt-automotive 

 

 

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Sekretariat: Frau Polski
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Aktuelles

Feuchtigkeit in Wohnmobilen, Transportern und anderen Fahrzeugen ist nicht nur ein Ärgernis, sondern kann zu teuren Folgeschäden führen. Die Gründe für den Feuchtigkeitseintritt können vielfältig sein, strittig ist oft, wer für die Kosten aufkommen muss. „Liegt ein Konstruktionsfehler vor, muss in der Regel der Autohersteller oder der Händler die Kosten für die notwendigen Reparaturen übernehmen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für den Kia Niro EV gibt es einen Rückruf wegen Brandgefahr. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 24. Juli 2026 veröffentlichte, besteht durch einen Fehler im Managementsystem der Hochvolt-Batterie erhöhte Brandgefahr bei der Elektro-Variante des Kia Niro.Wie das KBA weiter angibt, kann durch den Fehler die Überwachung der HV-Batterie eingeschränkt sein. Das kann zu einer Überhitzung der Batterie und im schlimmsten Fall zum Fahrzeugbrand führen. Software-Update für Batteriemanagementsystem 

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 64.000 Volvo XC40 Plug-in-Hybride müssen weltweit zurückgerufen werden. Grund für den Rückruf ist Brandgefahr in der Hochspannungsbatterie, wie Safety Gate, das Schnellwarnsystem der EU, am 10. Juli 2026 meldete. Demnach sind Volvo XC40 PHEV der Baujahre 2020 bis 2022 von dem Rückruf betroffen, den Volvo unter dem Code R10388 durchführt. Bei der Maßnahme wird die Hochvolt-Batterie auf einen möglichen Herstellungsfehler überprüft. Dieser Fehler kann im schlimmsten Fall zur Überhitzung der Batterie und zum Brand führen.  

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.