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Mängel beim Gebrauchtwagen

Beim Gebrauchtwagenkauf muss der Käufer auf Überraschungen gefasst sein. Mängel zeigen sich manchmal erst nach Abschluss des Kaufvertrags. Der Käufer muss auf dem Schaden aber nicht sitzenbleiben. Für Sachmängel an dem Fahrzeug kann der Verkäufer in der Haftung stehen. Voraussetzung ist aber, dass der Sachmangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.

Zu unterscheiden ist hierbei, ob das Fahrzeug von einem Händler oder einer Privatperson gekauft wurde. Anders als der Händler kann der private Verkäufer die Sachmängelhaftung vertraglich ausschließen. Er steht aber in der Haftung, wenn er bestehende Sachmängel gegenüber dem Käufer arglistig verschwiegen oder Garantiezusagen gegeben hat.

 

Händler kann Sachmängelhaftung nicht ausschließen

 

Der Händler kann die Sachmängelhaftung hingegen nicht ausschließen. Er hat aber die Möglichkeit die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beim Gebrauchtwagenkauf vertraglich auf ein Jahr zu reduzieren.

Normale Gebrauchsspuren am Fahrzeug wie z.B. Kratzer im Lack fallen nicht unter die Sachmängelhaftung. Allerdings muss der Händler seine Kunden seit dem 1. Januar 2022 auf Gebrauchsspuren hinweisen, die über das übliche Maß hinausgehen.

 

Beweislast für Mangel

Automotive

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Die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels verteilt sich auf Käufer und Verkäufer. Tritt der Mangel im ersten Jahr nach Kauf des Fahrzeugs auf, wird davon ausgegangen, dass er schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dann steht der Händler in der Haftung, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist. Tritt der Mangel erst später als nach einem Jahr auf, muss der Käufer hingegen beweisen, dass der Mangel schon bei Kauf des Autos bestanden hat.

 

Anspruch auf Nachbesserung

 

Liegt ein Sachmangel bei dem Gebrauchtwagen vor und der Händler steht in der Haftung, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung. Er muss dem Verkäufer aber auch die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels geben. Vor dem 1. Januar 2022 hatte der Verkäufer in der Regel zwei Versuche, den Mangel auszuräumen. „Inzwischen ist das aber kein Automatismus mehr und es kann ausreichen, dem Verkäufer einmal die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt zu haben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Händler muss die Nachbesserung auf seine Kosten durchführen lassen. Er muss allerdings nicht die Kosten für einen Mietwagen oder Verdienstausfall übernehmen.

 

Rücktritt vom Kaufvertrag

 

Verweigert der Händler die Nachbesserung oder es gelingt ihm nicht den Mangel zu beseitigen, kann der Käufer Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag haben. Der Rücktritt ist allerdings nur möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt.

Darüber hinaus kann der Käufer zumindest in der Theorie auch Anspruch auf die Ersatzlieferung einen mangelfreien Fahrzeugs haben. „Bei Gebrauchtwagen erweist sich dieser Ansatz in der Regel jedoch nicht als praktikabel“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

Garantie ergänzt Gewährleistung

 

Hat der Verkäufer auch eine Gebrauchtwagen-Garantie abgegeben, gilt diese zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. In der Garantie können bspw. auch Mängel abgedeckt sein, die erst nach dem Kauf entstanden sind. Entscheidend ist, welche Ansprüche im Einzelfall durch die Garantievereinbarung abgedeckt sind.

Probleme beim Autokauf können komplex und vielschichtig sein. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt Autokäufer bei der Wahrung ihrer Rechte, sowohl beim Kauf eines Neufahrzeugs als auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/anwalt-automotive 

 

 

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Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

VW ruft unter dem Code 93FK Plug-in-Hybride des VW Touareg wegen Brandgefahr zurück. Betroffen sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum vom 27. September 2018 bis 21. August 2024. 

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.