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Mängel beim Gebrauchtwagen

Beim Gebrauchtwagenkauf muss der Käufer auf Überraschungen gefasst sein. Mängel zeigen sich manchmal erst nach Abschluss des Kaufvertrags. Der Käufer muss auf dem Schaden aber nicht sitzenbleiben. Für Sachmängel an dem Fahrzeug kann der Verkäufer in der Haftung stehen. Voraussetzung ist aber, dass der Sachmangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.

Zu unterscheiden ist hierbei, ob das Fahrzeug von einem Händler oder einer Privatperson gekauft wurde. Anders als der Händler kann der private Verkäufer die Sachmängelhaftung vertraglich ausschließen. Er steht aber in der Haftung, wenn er bestehende Sachmängel gegenüber dem Käufer arglistig verschwiegen oder Garantiezusagen gegeben hat.

 

Händler kann Sachmängelhaftung nicht ausschließen

 

Der Händler kann die Sachmängelhaftung hingegen nicht ausschließen. Er hat aber die Möglichkeit die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beim Gebrauchtwagenkauf vertraglich auf ein Jahr zu reduzieren.

Normale Gebrauchsspuren am Fahrzeug wie z.B. Kratzer im Lack fallen nicht unter die Sachmängelhaftung. Allerdings muss der Händler seine Kunden seit dem 1. Januar 2022 auf Gebrauchsspuren hinweisen, die über das übliche Maß hinausgehen.

 

Beweislast für Mangel

Automotive

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Die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels verteilt sich auf Käufer und Verkäufer. Tritt der Mangel im ersten Jahr nach Kauf des Fahrzeugs auf, wird davon ausgegangen, dass er schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dann steht der Händler in der Haftung, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist. Tritt der Mangel erst später als nach einem Jahr auf, muss der Käufer hingegen beweisen, dass der Mangel schon bei Kauf des Autos bestanden hat.

 

Anspruch auf Nachbesserung

 

Liegt ein Sachmangel bei dem Gebrauchtwagen vor und der Händler steht in der Haftung, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung. Er muss dem Verkäufer aber auch die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels geben. Vor dem 1. Januar 2022 hatte der Verkäufer in der Regel zwei Versuche, den Mangel auszuräumen. „Inzwischen ist das aber kein Automatismus mehr und es kann ausreichen, dem Verkäufer einmal die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt zu haben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Händler muss die Nachbesserung auf seine Kosten durchführen lassen. Er muss allerdings nicht die Kosten für einen Mietwagen oder Verdienstausfall übernehmen.

 

Rücktritt vom Kaufvertrag

 

Verweigert der Händler die Nachbesserung oder es gelingt ihm nicht den Mangel zu beseitigen, kann der Käufer Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag haben. Der Rücktritt ist allerdings nur möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt.

Darüber hinaus kann der Käufer zumindest in der Theorie auch Anspruch auf die Ersatzlieferung einen mangelfreien Fahrzeugs haben. „Bei Gebrauchtwagen erweist sich dieser Ansatz in der Regel jedoch nicht als praktikabel“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

Garantie ergänzt Gewährleistung

 

Hat der Verkäufer auch eine Gebrauchtwagen-Garantie abgegeben, gilt diese zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. In der Garantie können bspw. auch Mängel abgedeckt sein, die erst nach dem Kauf entstanden sind. Entscheidend ist, welche Ansprüche im Einzelfall durch die Garantievereinbarung abgedeckt sind.

Probleme beim Autokauf können komplex und vielschichtig sein. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt Autokäufer bei der Wahrung ihrer Rechte, sowohl beim Kauf eines Neufahrzeugs als auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/anwalt-automotive 

 

 

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Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
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Aktuelles

Unter dem Code 25SC4 ruft Ford allein in Deutschland mehr als 67.000 Ford Kuga (PHEV) aus dem Produktionszeitraum August 2019 bis Juni 2026 zurück. Grund für den Rückruf ist, dass es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann. Nun hat das Landgericht Regensburg mit Versäumnisurteil vom 27. Juli 2026 (Az. 84 O 872/26) entschieden, dass ein betroffener Ford-Kunde Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und Ford hat inzwischen Einspruch eingelegt.

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Der sogenannte „Öltod“ beim VW T5 ist für betroffene Fahrzeughalter ein besonders ärgerliches und kostspieliges Problem. Betroffen sind insbesondere T5 aus den Baujahren 2009 bis 2015  mit dem 2.0 BiTDI-Motor und dem Motorkennbuchstaben CFCA. Das Schadensbild beginnt häufig mit einem auffällig steigenden Motorölverbrauch und kann schließlich in einem kapitalen Motorschaden enden.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Feuchtigkeit in Wohnmobilen, Transportern und anderen Fahrzeugen ist nicht nur ein Ärgernis, sondern kann zu teuren Folgeschäden führen. Die Gründe für den Feuchtigkeitseintritt können vielfältig sein, strittig ist oft, wer für die Kosten aufkommen muss. „Liegt ein Konstruktionsfehler vor, muss in der Regel der Autohersteller oder der Händler die Kosten für die notwendigen Reparaturen übernehmen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.