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Mängel beim Tesla 3 - LG Darmstadt spricht Schadenersatz zu

Das hatte sich der Käufer eines Tesla 3 wohl anders vorgestellt, als er zu dem E-Auto die Pakete „Autopilot“ und „Volles Potential für autonomes Fahren“ dazu buchte. Ob beim teilautomatisieren Fahren auf der Autobahn oder beim Erkennen von Ampeln und Stoppschildern zeigte die Software so ihre Macken. Als Tesla nicht nachbessern wollte, zog er vor Gericht und hatte Erfolg. Mit Urteil vom 21. Februar 2022 entschied das Landgericht Darmstadt, dass das Fahrzeug mangelhaft ist und Tesla Schadenersatz leisten muss (Az.: 26 O 490/20).

Den Tesla 3, ausgestattet mit einem Computer HW 2,5 hatte der Kläger 2019 gekauft. Beim Fahren auf der Autobahn zeigte sich, dass das teilautomatisierte Fahren nicht klappte, wie gewünscht. Das automatische Überholen von Fahrzeugen funktionierte ebenso wenig wie der automatische Spurwechsel bei Ein- und Ausfahrten der Autobahn oder Autobahnkreuzen. Das Lenkverhalten sei hier auch so schwammig, dass es an die Fahrweise eines „betrunkenen Fahranfängers“ erinnere, monierte der Kläger. Auch Stoppschilder oder Ampeln würden von der Software nicht automatisch erkannt.

Unter Fristsetzung verlangte er die Nachbesserung. Da Tesla nicht reagierte, machte er seine Ansprüche vor Gericht geltend. Dabei folgte das LG Darmstadt seinen Ausführungen und sprach ihm Schadenersatz zu.

Das Fahrzeug sei schon deshalb mangelhaft, weil sich die Software zur automatischen Erkennung von Ampeln und Stoppschilderns unstreitig nicht nutzen lasse. Das Argument von Tesla, dass sich die Funktion nutzen lasse, wenn der Computer von HW 2,5 auf HW 3,0 möglich sei, wies das Gericht zurück. Derartige Fahrassistenzsysteme seien in Deutschland zulässig und der Käufer dürfe erwarten, dass er die Funktionen auch mit Erwerb nutzen könne, ohne erst die Hardware entsprechend aufrüsten zu müssen. Ob darüber hinaus noch weitere Mängel vorliegen, sei für die Schadenersatzansprüche des Klägers nicht mehr entscheidend. Er könne die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs muss Tesla den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer leisten.

Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung ist die zu erwartende Gesamtlaufleistung ein entscheidender Faktor. Das LG Darmstadt ging hier von einer Gesamtlaufleistung von 800.000 Kilometern aus und folgte damit nicht den Tesla-Anwälten, die angaben, dass eine Gesamtlaufleistung zwischen 200.000 und 250.000 Kilometer zu erwarten sei. „Das war ein Versuch von Tesla die Nutzungsentschädigung in die Höhe zu schrauben. Je geringer die Laufleistung angesetzt wird, umso höher fällt die Nutzungsentschädigung aus. Darauf ist das Gericht nicht hereingefallen und hat sich an den Angaben von Tesla-Chef Musk orientiert, der in einem Interview die Gesamtlaufleistung mit 800.000 Kilometern bezifferte“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

So musste der Kläger sich für die rund 22.200 gefahrenen Kilometer nur eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.900 Euro anrechnen lassen. Unterm Strich hat er noch einen Schadenersatzanspruch in Höhe von rund 67.000 Euro.

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