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Maklerprovision nach Urteil des BGH zurückholen – Az. I ZR 159/24

Verbraucher können gezahlte Maklerprovisionen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ggf. zurückfordern. Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 entschied der BGH (Az. I ZR 159/24), dass online abgeschlossene Maklerverträgen nichtig sind, wenn der Kunde nicht mit einen eindeutig beschrifteten Button wie „zahlungspflichtig bestellen“ die Annahme des Maklerangebots bestätigt hat. Eine neutrale Beschriftung der Schaltfläche mit  „Senden“ reiche hingegen nicht aus, stellte der BGH klar.

„Für den Kunden muss klar ersichtlich sein, dass er eine zahlungspflichtige Dienstleistung in Anspruch nimmt. Ähnlich wie im Online-Handel muss daher auch der Button eine eindeutige Beschriftung wie zahlungspflichtig  bestellen oder vergleichbare Formulierungen aufweisen. Ansonsten ist der Maklervertrag nichtig und die Kunden müssen keine Maklerprovision leisten bzw. können eine gezahlte Provision zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Maklervertrag online geschlossen

 

Immobiliensuche findet heute vielfach im Internet statt. Wird eine passende Immobilie auf einem Portal gefunden, gibt der Makler detailliertere Informationen häufig nur dann preis, wenn mit ihm ein Maklervertrag geschlossen wird. So war es auch in dem Fall vor dem BGH: Der Verbraucher und spätere Kläger hatte im Internet eine Immobilie gefunden und den Makler telefonisch um weitere Informationen gebeten. Daraufhin erhielt er einen Link zu dem entsprechenden Exposé und gleichzeitig einen digitalen Maklervertrag. Den Abschluss des Maklervertrags bestätigte der Verbraucher durch das Setzen eines Häkchens und das Anklicken der Schaltfläche mit der Beschriftung „Senden“.

Der Verbraucher kaufte schließlich die Immobilie und der Makler verlangte eine Provision in Höhe von rund 29.000 Euro. Der Kunde verweigerte jedoch die Zahlung. Er argumentierte, dass die zur Vertragsbestätigung verwendete Schaltfläche den Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB (sog. Button-Lösung) nicht entsprach. 

 

Bestell-Button muss eindeutig beschriftet sein

Verbraucherrecht

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Der BGH folgte dieser Argumentation. Eine neutrale Beschriftung wie „Senden“ reiche nicht aus, um den Abschluss des Maklervertrags zu bestätigen. Die Schaltfläche müsse dem Kunden deutlich machen, dass mit dem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingegangen wird, z.B. durch eine Beschriftung mit „zahlungspflichtig bestellen“. Der Maklervertrag sei daher unwirksam und der Makler habe keinen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung einer Provision, so der BGH.

Zur Begründung führten die Richter in Karlsruhe aus, dass die Vorgaben des § 312j BGB für die Button-Lösung auch auf Maklerverträge anzuwenden seien, wenn diese im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen. Daher müsse der Button beim Abschluss unmissverständlich den Eintritt einer Zahlungsverpflichtung anzeigen. Im konkreten Fall sei die verwendete Beschriftung („Senden“) zu allgemein.

 

Maklervertrag unwirksam

 

Im Ergebnis bedeute dies die Unwirksamkeit des Maklervertrags. Der Kläger sei daher nicht zur Provisionszahlung verpflichtet, entschied der BGH. Daran ändere sich auch nichts, wenn tatsächlich Leistungen des Maklers in Anspruch genommen wurden.

Fazit: „Das Urteil ist von großer Bedeutung. Denn viele online abgeschlossene Maklerverträge können nun nichtig sein, weil der „Bestell-Button“ nicht eindeutig beschriftet ist. Verbraucher können daher bereits gezahlte Maklerprovisionen zurückfordern“, so Rechtsanwalt Seifert.

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