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Mehr Verbraucherschutz beim Autokauf

Die Digitalisierung hat viele Bereiche erfasst und Hightech steckt inzwischen in vielen Produkten unseres täglichen Bedarfs. Das hat auch Auswirkungen auf das Kaufrecht, das bei Kaufverträgen ab dem 1. Januar 2022 einen höheren Verbraucherschutz bei Produkten mit digitalen Elementen vorsieht. Das betrifft natürlich auch den Autokauf, denn auch in Fahrzeugen finden sich immer mehr digitale Anwendungen, z.B. bei diversen Assistenzsystemen oder dem Navigationssystem. Die EU-Warenkaufrichtlinie 2019/771 hat daher den Begriff des Sachmangels neu definiert und die Rechte der Autokäufer dadurch gestärkt.

Je mehr digitale Technik im Auto verwendet wird, umso mehr ist es erforderlich, die entsprechenden Updates aufzuspielen. Der gewerbliche Verkäufer ist verpflichtet, diese Updates für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Wie lange diese Pflicht besteht, kann im Kaufvertrag individuell geregelt werden. In den vorvertraglichen Informationen kann der Händler seine Pflicht zur Verfügungstellung der Updates allerdings ausschließen, auch wenn es sich um einen Neuwagen handelt. „Ist das nicht der Fall und der Händler stellt die Updates dennoch nicht bereit, liegt ein Sachmangel vor, der vom Händler beseitigt werden muss“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Lässt der Käufer das Update nicht installieren, steht der Händler allerdings nicht in der Haftung, wenn das Gerät deshalb nicht ordnungsgemäß funktioniert. Allerdings muss der Händler den Käufer zuvor über die Folgen eines nicht vorgenommenen Updates aufgeklärt haben.

 

Begriff des Sachmangels erweitert

 

Sachmängel können natürlich nicht nur bei digitalen Updates, sondern praktisch auch bei anderen Funktionen des Fahrzeugs auftreten. Der Käufer hat den Anspruch, dass der Sachmangel kostenfrei beseitigt wird. Dabei wurde der Begriff des Sachmangels erweitert und die Rechte des Käufers dadurch gestärkt. Neben den objektiven Elementen umfasst der Sachmangel nun auch subjektive Komponenten. 

Objektiv muss ein Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer erwarten kann. Zubehör und Anleitungen müssen beigefügt sein. Subjektiv können die Ansprüche des Käufers darüber hinausgehen und die gewünschte Beschaffenheit, Verwendung des Fahrzeugs und Zubehör kann vertraglich vereinbart werden. Rechtsanwalt Seifert: „Werden die objektiven oder die subjektiven Vereinbarungen nicht erfüllt, liegt ein Sachmangel vor.“ Ein Sachmangel liegt auch schon vor, wenn Montage- und Installationsanleitungen fehlen oder unbrauchbar sind.

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Käufer kann Ansprüche innerhalb von zwei Jahren geltend machen

 

Liegt ein Sachmangel vor, kann der Autokäufer seine Ansprüche innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe eines Sachmangels geltend machen. Zeigt sich der Mangel erst kurz vor Ablauf dieser Frist und kann innerhalb der Sachmängelhaftungszeit nicht mehr repariert werden, steht der Händler dennoch für vier weitere Monate, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel auftrat, in der Haftung. Nach der Beseitigung des Mangels haftet der Händler noch für zwei Monate. Bei Gebrauchtfahrzeugen kann vertraglich geregelt werden, dass der Händler nur ein Jahr für Sachmängel haftet. Diese Regelung darf jedoch nicht in den AGB „versteckt“ werden.

 

Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers verlängert

 

Zu Gunsten des Käufers hat sich die Beweislastumkehr beim Sachmangel auf ein Jahr verlängert. In der Praxis bedeutet das, dass bei einem Mangel, der innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe des Fahrzeugs auftritt, davon ausgegangen wird, dass er schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag und der Händler beweisen müsste, dass kein Mangel vorlag.

Probleme beim Autokauf können komplex und vielschichtig sein. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt Autokäufer bei der Wahrung ihrer Rechte.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/anwalt-automotive 

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