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Mercedes-Abgasskandal: BGH verhandelt am 27. Oktober - VI ZR 162/20

Nach VW ist auch der Mercedes-Abgasskandal ein Fall für den Bundesgerichtshof geworden. Der BGH verhandelt am 27. Oktober 2020 eine Schadensersatzklage gegen Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Az.: VI ZR 162/20).

Verschiedene Landgerichte haben Daimler inzwischen wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei unterschiedlichen Diesel-Modellen verurteilt. Zumeist geht es um die Verwendung eines sog. Thermofensters, das dafür sorgt, dass die Abgasrückführung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert bzw. ganz abgeschaltet wird. Folge ist, dass der Emissionsausstoß steigt.

Um ein solches Thermofenster geht es auch im Schadensersatzverfahren, das der Kläger bis vor den BGH getragen hat. Er hatte von einem Privatmann einen Mercedes C 220 CDI mit der Abgasnorm Euro 5 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Pkw ist der Dieselmotor des Typs OM 651 verbaut. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen Daimler geltend. Das Thermofenster bei der Abgasrückführung sorge dafür, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß zwar auf dem Prüfstand nicht aber im Straßenverkehr eingehalten würden.

Die Klage hatte bisher keinen Erfolg. Das OLG Koblenz hat sie mit Urteil vom 20. Januar 2020 zurückgewiesen (Az.: 12 U 1593/19). Unabhängig davon, ob das Thermofenster rechtmäßig sei, könne Daimler keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, so das Gericht.

Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, glaubt nicht, dass das Urteil vor dem BGH Bestand haben wird: „In den vergangenen Wochen hat sich die Rechtsprechung im Abgasskandal weiter verbraucherfreundlich entwickelt. Das gilt auch für Ansprüche gegen Daimler.

Seitdem der BGH bereits am 28. Januar 2020 entschieden hat, dass Schadensersatzklagen gegen Daimler nicht als Vortrag „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden dürfen, wenn der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung liefert, ist der Druck auf den Autobauer gestiegen. Verschiedene Gerichte sehen Daimler nun in der Pflicht, sich zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen zu äußern. Das OLG Stuttgart hat beispielsweise in drei Verfahren am 5. Mai klargemacht, dass Daimler sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu Funktionsweise, Notwendigkeit und Zulässigkeit der verwendeten Abschalteinrichtungen äußern muss.

„Für Daimler dürfte es schwer werden, die Gerichte von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen zu überzeugen, nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston am 30. April erklärt hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen und Ausnahmen nur in ganz engen Grenzen zulässig seien. Thermofenster gehören nach ihren Ausführungen nicht zu diesen Ausnahmen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Zudem liegt inzwischen auch ein erstes BGH-Urteil im Abgasskandal vor. Mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschied der BGH, dass VW durch die Abgasmanipulationen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ist und dies auch bei Gebrauchtwagen gelte (Az.: VI ZR 252/19). „Durch diese Entscheidungen ist der Druck auf Daimler gewachsen und die Chancen auf Schadensersatz gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

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