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Mercedes-Abgasskandal: BGH verhandelt am 27. Oktober - VI ZR 162/20

Nach VW ist auch der Mercedes-Abgasskandal ein Fall für den Bundesgerichtshof geworden. Der BGH verhandelt am 27. Oktober 2020 eine Schadensersatzklage gegen Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Az.: VI ZR 162/20).

Verschiedene Landgerichte haben Daimler inzwischen wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei unterschiedlichen Diesel-Modellen verurteilt. Zumeist geht es um die Verwendung eines sog. Thermofensters, das dafür sorgt, dass die Abgasrückführung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert bzw. ganz abgeschaltet wird. Folge ist, dass der Emissionsausstoß steigt.

Um ein solches Thermofenster geht es auch im Schadensersatzverfahren, das der Kläger bis vor den BGH getragen hat. Er hatte von einem Privatmann einen Mercedes C 220 CDI mit der Abgasnorm Euro 5 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Pkw ist der Dieselmotor des Typs OM 651 verbaut. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen Daimler geltend. Das Thermofenster bei der Abgasrückführung sorge dafür, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß zwar auf dem Prüfstand nicht aber im Straßenverkehr eingehalten würden.

Die Klage hatte bisher keinen Erfolg. Das OLG Koblenz hat sie mit Urteil vom 20. Januar 2020 zurückgewiesen (Az.: 12 U 1593/19). Unabhängig davon, ob das Thermofenster rechtmäßig sei, könne Daimler keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, so das Gericht.

Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, glaubt nicht, dass das Urteil vor dem BGH Bestand haben wird: „In den vergangenen Wochen hat sich die Rechtsprechung im Abgasskandal weiter verbraucherfreundlich entwickelt. Das gilt auch für Ansprüche gegen Daimler.

Seitdem der BGH bereits am 28. Januar 2020 entschieden hat, dass Schadensersatzklagen gegen Daimler nicht als Vortrag „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden dürfen, wenn der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung liefert, ist der Druck auf den Autobauer gestiegen. Verschiedene Gerichte sehen Daimler nun in der Pflicht, sich zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen zu äußern. Das OLG Stuttgart hat beispielsweise in drei Verfahren am 5. Mai klargemacht, dass Daimler sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu Funktionsweise, Notwendigkeit und Zulässigkeit der verwendeten Abschalteinrichtungen äußern muss.

„Für Daimler dürfte es schwer werden, die Gerichte von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen zu überzeugen, nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston am 30. April erklärt hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen und Ausnahmen nur in ganz engen Grenzen zulässig seien. Thermofenster gehören nach ihren Ausführungen nicht zu diesen Ausnahmen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Zudem liegt inzwischen auch ein erstes BGH-Urteil im Abgasskandal vor. Mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschied der BGH, dass VW durch die Abgasmanipulationen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ist und dies auch bei Gebrauchtwagen gelte (Az.: VI ZR 252/19). „Durch diese Entscheidungen ist der Druck auf Daimler gewachsen und die Chancen auf Schadensersatz gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.