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Mercedes Abgasskandal - OLG Frankfurt hält Schadenersatz für möglich

Im Abgasskandal hat ein weiteres Oberlandesgericht zu erkennen gegeben, dass es Schadenersatzansprüche gegen Daimler für möglich hält. Mit Urteil vom 20. Mai 2021 hob das OLG Frankfurt die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt zurück (Az.: 3 U 7/20).

Der Kläger in dem Verfahren hatte im Juli 2013 einen Mercedes E 350 CDI Coupe als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 mit der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts für das Modell hat es nicht gegeben, Daimler bot im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme allerdings ein Software-Update an. 

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So erkenne eine Motorsteuerungs-Software ein enges Temperaturfenster, das der Temperatur beim Durchfahren des Prüfmodus entspricht. Dann werde die Abgasreinigung durch Abgasrückführung, Abgasnachbehandlung und andere Maßnahmen erheblich optimiert im Vergleich zu Temperaturen außerhalb dieses Fensters. Außerdem kämen noch weitere Funktionen wie die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Im Ergebnis sorgten die Funktionen dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand zwar eingehalten werden, im realen Straßenverkehr die Emissionen aber wieder steigen.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage als Vortrag „ins Blaue hinein“ abgewiesen. Es gebe keine Anhaltpunkte für eine unzulässige Software. Das sah das OLG Frankfurt im Berufungsverfahren jedoch anders. 

Der Kläger habe schlüssig vorgetragen, dass in dem Fahrzeug die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz kommt. Durch diese Funktion werde der Kühlmittelkreislauf künstlich kühl gehalten, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Im Straßenverkehr sei diese Funktion jedoch nicht aktiv, so dass die Emissionswerte steigen. Eine solche Funktion wäre als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten und der Kläger wäre dann sittenwidrig geschädigt worden, stellte das OLG Frankfurt klar. Der Kläger habe zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Das hätte das Landgericht nicht ablehnen dürfen. Es hätte in die Beweisaufnahme einsteigen müssen, rügte das OLG Frankfurt. Das Unterlassen einer solchen Beweisaufnahme stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, da der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Das LG Frankfurt muss den Fall nun neu verhandeln.

„Die Rechtsprechung im Mercedes-Abgasskandal wird zunehmend verbraucherfreundlicher. Auch das OLG Frankfurt hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und hält eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung für möglich. Die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg haben Daimler bereits zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.