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Mercedes Abgasskandal - OLG Frankfurt hält Schadenersatz für möglich

Im Abgasskandal hat ein weiteres Oberlandesgericht zu erkennen gegeben, dass es Schadenersatzansprüche gegen Daimler für möglich hält. Mit Urteil vom 20. Mai 2021 hob das OLG Frankfurt die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt zurück (Az.: 3 U 7/20).

Der Kläger in dem Verfahren hatte im Juli 2013 einen Mercedes E 350 CDI Coupe als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 mit der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts für das Modell hat es nicht gegeben, Daimler bot im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme allerdings ein Software-Update an. 

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So erkenne eine Motorsteuerungs-Software ein enges Temperaturfenster, das der Temperatur beim Durchfahren des Prüfmodus entspricht. Dann werde die Abgasreinigung durch Abgasrückführung, Abgasnachbehandlung und andere Maßnahmen erheblich optimiert im Vergleich zu Temperaturen außerhalb dieses Fensters. Außerdem kämen noch weitere Funktionen wie die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Im Ergebnis sorgten die Funktionen dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand zwar eingehalten werden, im realen Straßenverkehr die Emissionen aber wieder steigen.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage als Vortrag „ins Blaue hinein“ abgewiesen. Es gebe keine Anhaltpunkte für eine unzulässige Software. Das sah das OLG Frankfurt im Berufungsverfahren jedoch anders. 

Der Kläger habe schlüssig vorgetragen, dass in dem Fahrzeug die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz kommt. Durch diese Funktion werde der Kühlmittelkreislauf künstlich kühl gehalten, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Im Straßenverkehr sei diese Funktion jedoch nicht aktiv, so dass die Emissionswerte steigen. Eine solche Funktion wäre als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten und der Kläger wäre dann sittenwidrig geschädigt worden, stellte das OLG Frankfurt klar. Der Kläger habe zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Das hätte das Landgericht nicht ablehnen dürfen. Es hätte in die Beweisaufnahme einsteigen müssen, rügte das OLG Frankfurt. Das Unterlassen einer solchen Beweisaufnahme stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, da der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Das LG Frankfurt muss den Fall nun neu verhandeln.

„Die Rechtsprechung im Mercedes-Abgasskandal wird zunehmend verbraucherfreundlicher. Auch das OLG Frankfurt hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und hält eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung für möglich. Die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg haben Daimler bereits zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.