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Mercedes Abgasskandal - OLG Köln erhöht den Druck auf Daimler

Daimler kann sich im Abgasskandal nicht länger hinter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verstecken. Vielmehr muss sich der Autobauer zur Funktionsweise von Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung äußern. Eine entsprechende Verfügung hat das OLG Köln am 18. Mai 2020 erlassen (Az.: 24 U 419/19).

In dem Verfahren geht es um das sog. Thermofenster, das Daimler bei zahlreichen Mercedes-Dieselmodellen bei der Abgasreinigung einsetzt. Nach der Verfügung des OLG Köln muss Daimler darlegen, ab welchen Temperaturen und in welcher Weise die Abgasrückführung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gesteuert wird. Ebenso muss der Autohersteller erklären, warum dieses Funktion notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen. Zudem muss Daimler ausführen, warum die Steuerung der Abgasrückführung länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist.

Auch der 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat von Daimler bereits verlangt, sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen zu äußern und warum sie notwendig und daher zulässig sein soll. Das OLG Nürnberg verlangt in einer Verfügung vom 28. Mai 2020, dass Daimler die Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamts offenlegt. Passagen zur Erläuterung der vom KBA beanstandeten Funktionen dürfen nicht geschwärzt oder müssen zumindest in eigenen Worten dargelegt werden (Az.: 5 U 144/20).

„Die Gerichte erhöhen im Abgasskandal den Druck auf Daimler. Das gilt umso mehr, nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston am 30. April klargemacht hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß im realen Straßenbetrieb führen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die EuGH-Generalanwältin führte weiter aus, dass Ausnahmen nur in engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig seien. Funktionen, die den Motor vor Verschleiß oder Versottung schützen sollen, zählen nicht zu diesen Ausnahmen.

„Nach diesen klaren Ausführungen dürfte es für Daimler schwer werden, die Gerichte davon zu überzeugen, dass Thermofenster bei der Abgasreinigung zulässig sind. Entsprechend steigen auch die Chancen, Schadensersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.