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Mercedes Abgasskandal - OLG Köln erhöht den Druck auf Daimler

Daimler kann sich im Abgasskandal nicht länger hinter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verstecken. Vielmehr muss sich der Autobauer zur Funktionsweise von Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung äußern. Eine entsprechende Verfügung hat das OLG Köln am 18. Mai 2020 erlassen (Az.: 24 U 419/19).

In dem Verfahren geht es um das sog. Thermofenster, das Daimler bei zahlreichen Mercedes-Dieselmodellen bei der Abgasreinigung einsetzt. Nach der Verfügung des OLG Köln muss Daimler darlegen, ab welchen Temperaturen und in welcher Weise die Abgasrückführung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gesteuert wird. Ebenso muss der Autohersteller erklären, warum dieses Funktion notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen. Zudem muss Daimler ausführen, warum die Steuerung der Abgasrückführung länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist.

Auch der 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat von Daimler bereits verlangt, sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen zu äußern und warum sie notwendig und daher zulässig sein soll. Das OLG Nürnberg verlangt in einer Verfügung vom 28. Mai 2020, dass Daimler die Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamts offenlegt. Passagen zur Erläuterung der vom KBA beanstandeten Funktionen dürfen nicht geschwärzt oder müssen zumindest in eigenen Worten dargelegt werden (Az.: 5 U 144/20).

„Die Gerichte erhöhen im Abgasskandal den Druck auf Daimler. Das gilt umso mehr, nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston am 30. April klargemacht hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß im realen Straßenbetrieb führen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die EuGH-Generalanwältin führte weiter aus, dass Ausnahmen nur in engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig seien. Funktionen, die den Motor vor Verschleiß oder Versottung schützen sollen, zählen nicht zu diesen Ausnahmen.

„Nach diesen klaren Ausführungen dürfte es für Daimler schwer werden, die Gerichte davon zu überzeugen, dass Thermofenster bei der Abgasreinigung zulässig sind. Entsprechend steigen auch die Chancen, Schadensersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.