Im Mercedes-Abgasskandal hat das Landgericht Stuttgart erneut Schadenersatz zugesprochen. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass in einem Mercedes C 350 CDI eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei und der Käufer daher Anspruch auf Schadenersatz habe.
Der Kläger hatte den Mercedes C 350 CDI im Februar 2013 gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 und der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Schadenersatzansprüche machte der Kläger geltend, weil in dem Modell unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. So komme u.a. die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat zwar für verschiedene Mercedes-Modelle einen Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet, das Fahrzeug des Klägers war allerdings nicht von einem solchen Rückruf betroffen.
Ein Rückruf des KBA ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal, wie das Urteil des LG Stuttgart zeigt. Das Gericht führte aus, dass in dem Mercedes C 350 CDI eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters verwendet werde und der Kläger gemäß § 823 BGB Anspruch auf Schadenersatz habe. Dabei orientierte sich das LG Stuttgart an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az.: C-100/21). Der EuGH hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche schon dann bestehen, wenn der Autohersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung auch nur fahrlässig verbaut hat. „Das Urteil zeigt bereits Wirkung. Durch die Entscheidung des EuGH hat sich die Durchsetzung von Schadenersatzansprüche erleichtert, weil den Autohersteller demnach kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Zudem sind Abschalteinrichtungen nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie den Motor unmittelbar vor Beschädigung schützen. Das treffe auf das verwendete Thermofenster bei der Abgasreinigung nicht zu. Bei dem Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, machte das LG Stuttgart deutlich. Wenn ein Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden sei, habe der Käufer gegen den Hersteller Anspruch auf Schadenersatz, verwies das LG Stuttgart auf die Rechtsprechung des EuGH vom 21. März 2023.
Dem Kläger sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung auch ein Schaden entstanden. Denn er habe ein Fahrzeug erworben, dass so nicht zulassungsfähig war. Es habe die Gefahr bestanden, dass dem Fahrzeug die Zulassung von den Behörden wieder entzogen wird. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden.
„Thermofenster bei der Abgasreinigung sind weit verbreitet und werden nicht nur von Mercedes eingesetzt. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben betroffene Autokäufer gute Chancen auf Schadenersatz. Auch der BGH hat schon angedeutet, dass er der Rechtsprechung des EuGH folgen wird“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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