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Mercedes Abgasskandal - Schlappe für Daimler vor dem OLG Naumburg

Die Rechtsprechung im Mercedes-Abgasskandal wird zunehmend verbraucherfreundlicher. Nachdem erst kürzlich ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das Daimler zu Schadenersatz verurteilt hatte, rechtskräftig wurde, kassierte der Autobauer auch vor dem Oberlandesgericht Naumburg eine Niederlage. Das OLG entschied mit Urteil vom 18. September 2020, dass Daimler einen Mercedes GLK 220 CDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss.

Der Kläger hatte Schadenersatzansprüche geltend gemacht, weil in seinem Mercedes GLK 220 CDI 4Matic mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei.

Im Juni 2019 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf für spezifische Varianten dieses Modells angeordnet. Die Behörde hatte die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet. Durch sie würde der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus reduziert, im realen Straßenverkehr sei die Funktion jedoch nicht aktiv und der Emissionsausstoß steige wieder an.

Der Kläger hatte nun wegen der Verwendung der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und auch wegen eines Thermofensters bei der Abgasrückführung Schadenersatzansprüche gelend gemacht.

Das OLG Naumburg folgte der Argumentation des Klägers weitgehend. Er habe hinreichend substantiiert dargelegt, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Daimler habe dies nicht widerlegen können. Insbesondere habe der Autobauer nicht dargelegt, warum es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine zulässige Funktion handelt.

„Mehrere Gerichte haben inzwischen klargemacht, dass Daimler im Abgasskandal Farbe bekennen und Funktionsweise und Zulässigkeit von den verwendeten Abschalteinrichtungen darlegen muss. Dem kommt der Autobauer jedoch nicht hinreichend nach. Das Urteil des OLG Naumburg zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen“, sagt Rechtanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Chancen dürften durch die Äußerungen der EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston vom 30. April 2020 noch deutlich gestiegen sein. Sie hatte klargemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem höheren Schadstoffausstoß im realen Straßenverkehr führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig.

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„Funktionen, die den Motor langfristig vor Versottung schützen sollen, wie z.B. Thermofenster, zählen demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).