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Mercedes Abgasskandal - Schlappe für Daimler vor dem OLG Naumburg

Die Rechtsprechung im Mercedes-Abgasskandal wird zunehmend verbraucherfreundlicher. Nachdem erst kürzlich ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das Daimler zu Schadenersatz verurteilt hatte, rechtskräftig wurde, kassierte der Autobauer auch vor dem Oberlandesgericht Naumburg eine Niederlage. Das OLG entschied mit Urteil vom 18. September 2020, dass Daimler einen Mercedes GLK 220 CDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss.

Der Kläger hatte Schadenersatzansprüche geltend gemacht, weil in seinem Mercedes GLK 220 CDI 4Matic mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei.

Im Juni 2019 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf für spezifische Varianten dieses Modells angeordnet. Die Behörde hatte die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet. Durch sie würde der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus reduziert, im realen Straßenverkehr sei die Funktion jedoch nicht aktiv und der Emissionsausstoß steige wieder an.

Der Kläger hatte nun wegen der Verwendung der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und auch wegen eines Thermofensters bei der Abgasrückführung Schadenersatzansprüche gelend gemacht.

Das OLG Naumburg folgte der Argumentation des Klägers weitgehend. Er habe hinreichend substantiiert dargelegt, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Daimler habe dies nicht widerlegen können. Insbesondere habe der Autobauer nicht dargelegt, warum es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine zulässige Funktion handelt.

„Mehrere Gerichte haben inzwischen klargemacht, dass Daimler im Abgasskandal Farbe bekennen und Funktionsweise und Zulässigkeit von den verwendeten Abschalteinrichtungen darlegen muss. Dem kommt der Autobauer jedoch nicht hinreichend nach. Das Urteil des OLG Naumburg zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen“, sagt Rechtanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Chancen dürften durch die Äußerungen der EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston vom 30. April 2020 noch deutlich gestiegen sein. Sie hatte klargemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem höheren Schadstoffausstoß im realen Straßenverkehr führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig.

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„Funktionen, die den Motor langfristig vor Versottung schützen sollen, wie z.B. Thermofenster, zählen demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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