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Mercedes A-, B-, C-, E- und S-Klasse - Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

Im Abgasskandal muss Daimler verschiedene Mercedes-Modelle von der A-Klasse bis zur S-Klasse zurückrufen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf angeordnet, damit bei den Dieselfahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine unzulässige Reduzierung des Emissionskontrollsystems entfernt werden kann, wie die Behörde am 16. Juli 2020 veröffentlichte.

Wie das KBA weiter mitteilt, sind von dem Rückruf weltweit etwa 113.000 Fahrzeuge der Baujahre 2008 bis 2011 betroffen. In Deutschland sind es rund 30.000 Fahrzeuge.

Daimler muss Modelle der A-Klasse und B-Klasse mit dem Dieselmotor OM 640 und der Abgasnorm 5 zurückrufen sowie Fahrzeuge der C-, E- und S-Klasse mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5.In der Werkstatt muss die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden. Der Rückruf läuft unter dem Code 5497507.

Daimler musste inzwischen verschiedene Rückrufe für diverse Dieselmodelle auf Anordnung des KBA durchführen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Daimlers Standpunkt ist bekannt: Der Autobauer hält die beanstandeten Funktionen für zulässig, führt den Rückruf aber durch.

Für die betroffenen Mercedes-Kunden gestaltet sich die Situation schwieriger. Sie werden aufgefordert, ein Software-Update mit ungewissen Folgen für den Motor aufspielen zu lassen. Für sie bietet sich aber auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

„Die Rechtsprechung hat sich zuletzt sehr verbraucherfreundlich entwickelt. Verschiedene Gerichte haben Daimler bereits wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Schadensersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius.

Zudem dürfte es Daimler nach den Ausführungen der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston zunehmend schwerfallen, die Gerichte von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen zu überzeugen. Die Generalanwältin führte Ende April aus, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im Realbetrieb zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Funktionen, die den Motor vor langfristen Folgen wie Versottung oder Verschleiß schützen sollen, seien nicht zulässig, stellte sie weiter klar.

„Damit dürfte klar sein, dass Thermofenster oder ähnliche Funktionen bei der Abgasreinigung unzulässig sind und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

 

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).