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Mercedes A-, B-, C-, E- und S-Klasse - Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

Im Abgasskandal muss Daimler verschiedene Mercedes-Modelle von der A-Klasse bis zur S-Klasse zurückrufen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf angeordnet, damit bei den Dieselfahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine unzulässige Reduzierung des Emissionskontrollsystems entfernt werden kann, wie die Behörde am 16. Juli 2020 veröffentlichte.

Wie das KBA weiter mitteilt, sind von dem Rückruf weltweit etwa 113.000 Fahrzeuge der Baujahre 2008 bis 2011 betroffen. In Deutschland sind es rund 30.000 Fahrzeuge.

Daimler muss Modelle der A-Klasse und B-Klasse mit dem Dieselmotor OM 640 und der Abgasnorm 5 zurückrufen sowie Fahrzeuge der C-, E- und S-Klasse mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5.In der Werkstatt muss die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden. Der Rückruf läuft unter dem Code 5497507.

Daimler musste inzwischen verschiedene Rückrufe für diverse Dieselmodelle auf Anordnung des KBA durchführen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Daimlers Standpunkt ist bekannt: Der Autobauer hält die beanstandeten Funktionen für zulässig, führt den Rückruf aber durch.

Für die betroffenen Mercedes-Kunden gestaltet sich die Situation schwieriger. Sie werden aufgefordert, ein Software-Update mit ungewissen Folgen für den Motor aufspielen zu lassen. Für sie bietet sich aber auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

„Die Rechtsprechung hat sich zuletzt sehr verbraucherfreundlich entwickelt. Verschiedene Gerichte haben Daimler bereits wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Schadensersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius.

Zudem dürfte es Daimler nach den Ausführungen der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston zunehmend schwerfallen, die Gerichte von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen zu überzeugen. Die Generalanwältin führte Ende April aus, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im Realbetrieb zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Funktionen, die den Motor vor langfristen Folgen wie Versottung oder Verschleiß schützen sollen, seien nicht zulässig, stellte sie weiter klar.

„Damit dürfte klar sein, dass Thermofenster oder ähnliche Funktionen bei der Abgasreinigung unzulässig sind und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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