Rückrufservice

Mercedes B-Klasse geht im Abgasskandal zurück

Daimler hat im Abgasskandal eine weitere Niederlage am Landgericht Stuttgart kassiert. Mit Urteil vom 29. Oktober 2020 entschied das LG Stuttgart, dass die Daimler AG einen Mercedes B 200 CDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az.: 29 O 319/20).

Der Kläger in dem Fall hatte den Mercedes B 200 CDI BlueEfficiency im Mai 2012 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug wird der Motor OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 verwendet. Der Kläger ist der Auffassung, dass in seinem Fahrzeug unzulässige Abschalteirichtungen, u.a. ein Thermofenster bei der Abgasreinigung, zum Einsatz kommen und machte Schadenersatzansprüche geltend.

Die Klage hatte vor dem LG Stuttgart Erfolg. Daimler habe ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Der Pkw erfülle daher die Voraussetzungen für die Typengenehmigung nicht. Durch die Verwendung des Thermofensters halte das Fahrzeug die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß unter normalen Betriebsbedingungen nicht ein. Die Grenzwerte würden nur unter Laborbedingungen nicht aber im realen Straßenbetrieb eingehalten, so das LG Stuttgart. Daimlers Argumentation, dass die Grenzwerte nur im Prüfmodus eingehalten werden müssen, erteilte das Gericht eine klare Absage.

Abschalteinrichtungen wie ein Thermofenster bei der Abgasrückführung seien nur in Ausnahmefällen erlaubt. Diese Ausnahmeregelungen seien sehr eng auszulegen, erklärte das LG Stuttgart in Anlehnung an die Ausführungen der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 30. April. Diese hatte klargestellt, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig.

Ein solcher Ausnahmetatbestand sei bei einer Funktion, die die Effizienz eines Emissionskontrollsystems schon bei Temperaturen unter 20 Grad reduziere und weiter mindere, nicht erfüllt, machte das LG Stuttgart deutlich. Zudem habe Daimler auch nicht dargelegt, dass diese Reduktion aus Gründen des Motorschutzes zwingend erforderlich ist.

Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung hätte dem Fahrzeug die Zulassung entzogen werden können. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte der Kläger das Fahrzeug sehr wahrscheinlich nicht erworben. Der Schaden sei ihm schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, der daher rückabzuwickeln sei, entschied das LG Stuttgart. Heißt: Daimler muss den Mercedes B 200 CDI des Klägers zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

„Die verbraucherfreundlichen Urteile im Mercedes-Abgasskandal häufen sich. Zuletzt haben mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln auch zwei Oberlandesgerichte Daimler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Das zeigt, dass die Chancen auf Schadenersatz für geschädigte Mercedes-Kunden weiter steigen“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0 800 000 1959
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.