Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG im Abgasskandal ein weiteres Mal zu verurteilt. Mit Urteil vom 10. September 2021 entschied es, dass der Käufer eines Mercedes C 220 CDI durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und daher Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 14 O 124/21).
Der Kläger hatte den Mercedes C 220 CDI BlueEfficiency im Oktober 2011 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete für das Modell einen verpflichtenden Rückruf an, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend.
Er argumentierte, dass in dem Fahrzeug verschiedene Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen, u.a. die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung. Die Funktion bewirkt, dass der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus reduziert wird. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr ist sie jedoch kaum aktiv, so dass die Emissionen steigen.
Das LG Stuttgart folgte weitgehend den Ausführungen des Klägers. Er habe hinreichend substantiiert vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine Prüfstandserkennung verbunden mit einer Optimierung des Emissionsausstoßes nur auf dem Prüfstand zum Einsatz kommt. Ein greifbarer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei schon der verpflichtende Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Daimler habe dies nicht hinreichend widerlegt und nicht dargestellt, ob und in welchem Umfang die durch das Update geänderte oder beseitigte Funktion auch außerhalb des Prüfstands gegriffen hat, so das Gericht.
Offen sei auch geblieben, von welchen Parametern die Regelung des Kühlmittelthermostats abhängig war und was hier ggf. durch das Update geändert wurde. Daher sei es auch nicht möglich zu beurteilen, ob bestimmte Funktionen nur auf dem Prüfstand oder nur in absoluten Ausnahmefällen auch im Straßenverkehr aktiv waren. Das Gericht gehe daher von einer Optimierung des Stickoxid-Emissionen lediglich auf dem Prüfstand aus.
Das Fahrzeug habe zumindest zum Zeitpunkt des Kaufs über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, der auch nicht durch ein nachträgliches Update beseitigt werden kann. Gemäß § 826 BGB habe der Kläger daher Anspruch auf Schadenersatz, so das LG Stuttgart.
Der Kläger hat daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
„Ob mit oder ohne Rückruf durch das KBA bestehen im Abgasskandal gute Chancen, Schadenersatz gegen Daimler durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg entschieden, dass Daimler Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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