Das Landgericht Hamburg hat Mercedes im Abgasskandal mit Urteil vom 19. April 2022 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 317 O 154/20). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass im Mercedes C 220 Diesel des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und Mercedes sich schadenersatzpflichtig gemacht hat.
Der Kläger hatte den Mercedes C 220 d im Juni 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Dieser Motor wird in einer Reihe von Mercedes-Modellen verwendet, die teilweise vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen wurden. Von einem solchen verpflichtenden Rückruf durch das KBA war das Fahrzeug des Klägers zwar nicht betroffen, allerdings führte Mercedes ein „freiwilliges“ Update durch, um den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren. Das Update wurde zuvor vom KBA geprüft und freigegeben. Im Rahmen des Updates wurde auch die Steuerung der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert.
Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in seinem Mercedes C 220 mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Neben der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung kämen auch ein Thermofenster bei der Abgasrückführung, eine Software zur AdBlue-Dosierung und noch weitere Funktionen zum Einsatz, die insgesamt dafür sorgen, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus zwar eingehalten werden, nicht aber im realen Fahrbetrieb. Diese Funktionen seien gegenüber dem KBA im Zulassungsverfahren nicht offengelegt worden und im Rahmen des freiwilligen Updates entfernt worden, so der Kläger.
Das Landgericht Hamburg folgte den Ausführungen des Klägers und sprach ihm Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Mercedes habe mit der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und diese Funktion im Zulassungsverfahren gegenüber dem KBA nicht offengelegt und damit sittenwidrig getäuscht, so das Gericht.
Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung sei überwiegend nur unter Bedingungen wie sie im Prüfmodus herrschen aktiv und komme im normalen Straßenverkehr kaum zum Einsatz. Der eigentliche Sinn dieser Funktion erschöpfe sich darin, auf dem Prüfstand den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren und vorzutäuschen, dass diese Werte auch im normalen Straßenverkehr erreicht werden. Unstreitig sei dies jedoch kaum der Fall, führte das LG Hamburg aus.
Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er das Auto nicht gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung verbunden mit einer möglichen Stilllegung des Fahrzeugs gewusst hätte. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger daher die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das LG Hamburg.
„Das Urteil zeigt, dass selbst ohne einen verpflichtenden Rückruf durch das KBA gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Mercedes durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg entschieden, dass Daimler Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de