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Mercedes E 220 CDI - Schadenersatz im Abgasskandal

Die Daimler AG muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Mercedes E 220 CDI leisten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 11. Mai 2021 entschieden (Az.: 23 O 174/20).

 Der Kläger hatte den Mercedes E 220 CDI im Oktober 2014 als Gebrauchtwagen erworben. In dem Fahrzeug kommt des Dieselmotor OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen Rückruf angeordnet.

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung geltend. So werde die Abgasrückführungsrate bei Außentemperaturen außerhalb des festgelegten Thermofensters reduziert. Bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung handele es sich um eine Prüfstanderkennung, die dafür sorge, dass im Prüfmodus die Abgasrückführungsrate nicht zurückgefahren wird. Im normalen Betrieb wechsle die Funktion jedoch in einen anderen Betriebsmodus. Folge sei eine Reduzierung der Abgasrückführungsrate und damit verbunden ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen, so der Kläger.

Die Funktionen seien gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt worden. Tatsächlich erfülle das Fahrzeug nicht die Voraussetzung für die formal vorliegende EG-Typengenehmigung, so der Kläger weiter.

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Das Fahrzeug verfüge über mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Gericht.

Das Fahrzeug sei unstreitig von einem Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Funktionsweise des Emissionskontrollsystems betroffen. Details zu den Gründen des Rückrufs habe die Behörde nicht veröffentlicht und auch Daimler habe nicht für Klarheit gesorgt und nur weitgehend geschwärzte Unterlagen vorgelegt. Der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung lasse sich dadurch nicht widerlegen, so das LG Stuttgart.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass es das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, urteilte das LG Stuttgart.

Abgas-Skandal

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„Der Druck auf Daimler im Abgasskandal steigt. Neben verschiedenen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler zu Schadenersatz verurteilt. Zudem hat der EuGH am 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich unzulässig sind. Die Chancen auf Schadenersatz sind damit weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

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Aktuelles

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.