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Mercedes E 220 CDI - Schadenersatz im Abgasskandal

Die Daimler AG muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Mercedes E 220 CDI leisten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 11. Mai 2021 entschieden (Az.: 23 O 174/20).

 Der Kläger hatte den Mercedes E 220 CDI im Oktober 2014 als Gebrauchtwagen erworben. In dem Fahrzeug kommt des Dieselmotor OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen Rückruf angeordnet.

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung geltend. So werde die Abgasrückführungsrate bei Außentemperaturen außerhalb des festgelegten Thermofensters reduziert. Bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung handele es sich um eine Prüfstanderkennung, die dafür sorge, dass im Prüfmodus die Abgasrückführungsrate nicht zurückgefahren wird. Im normalen Betrieb wechsle die Funktion jedoch in einen anderen Betriebsmodus. Folge sei eine Reduzierung der Abgasrückführungsrate und damit verbunden ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen, so der Kläger.

Die Funktionen seien gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt worden. Tatsächlich erfülle das Fahrzeug nicht die Voraussetzung für die formal vorliegende EG-Typengenehmigung, so der Kläger weiter.

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Das Fahrzeug verfüge über mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Gericht.

Das Fahrzeug sei unstreitig von einem Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Funktionsweise des Emissionskontrollsystems betroffen. Details zu den Gründen des Rückrufs habe die Behörde nicht veröffentlicht und auch Daimler habe nicht für Klarheit gesorgt und nur weitgehend geschwärzte Unterlagen vorgelegt. Der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung lasse sich dadurch nicht widerlegen, so das LG Stuttgart.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass es das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, urteilte das LG Stuttgart.

Abgas-Skandal

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„Der Druck auf Daimler im Abgasskandal steigt. Neben verschiedenen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler zu Schadenersatz verurteilt. Zudem hat der EuGH am 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich unzulässig sind. Die Chancen auf Schadenersatz sind damit weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

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Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.