Die Daimler AG muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Mercedes E 220 CDI leisten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 11. Mai 2021 entschieden (Az.: 23 O 174/20).
Der Kläger hatte den Mercedes E 220 CDI im Oktober 2014 als Gebrauchtwagen erworben. In dem Fahrzeug kommt des Dieselmotor OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen Rückruf angeordnet.
Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung geltend. So werde die Abgasrückführungsrate bei Außentemperaturen außerhalb des festgelegten Thermofensters reduziert. Bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung handele es sich um eine Prüfstanderkennung, die dafür sorge, dass im Prüfmodus die Abgasrückführungsrate nicht zurückgefahren wird. Im normalen Betrieb wechsle die Funktion jedoch in einen anderen Betriebsmodus. Folge sei eine Reduzierung der Abgasrückführungsrate und damit verbunden ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen, so der Kläger.
Die Funktionen seien gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt worden. Tatsächlich erfülle das Fahrzeug nicht die Voraussetzung für die formal vorliegende EG-Typengenehmigung, so der Kläger weiter.
Das LG Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Das Fahrzeug verfüge über mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Gericht.
Das Fahrzeug sei unstreitig von einem Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Funktionsweise des Emissionskontrollsystems betroffen. Details zu den Gründen des Rückrufs habe die Behörde nicht veröffentlicht und auch Daimler habe nicht für Klarheit gesorgt und nur weitgehend geschwärzte Unterlagen vorgelegt. Der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung lasse sich dadurch nicht widerlegen, so das LG Stuttgart.
Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass es das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, urteilte das LG Stuttgart.
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„Der Druck auf Daimler im Abgasskandal steigt. Neben verschiedenen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler zu Schadenersatz verurteilt. Zudem hat der EuGH am 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich unzulässig sind. Die Chancen auf Schadenersatz sind damit weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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