Rückrufservice

Mercedes E 220 - Schadenersatz im Abgasskandal

Im Abgasskandal erhält der Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 16. März 2021 entschieden (Az.: 7 O 281/20). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und der Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde.

Der Kläger hatte den Mercedes E 220 CDI mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 im Februar 2013 als Neuwagen gekauft. Daimler bot für das Modell im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme ein Software-Update an.

Der Kläger führte an, dass in dem Modell die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz komme. Diese Funktion erkenne die prüfstandsbezogenen Parameter des Prüfzyklus NEFZ und bewirke dann eine effizientere Abgasreinigung, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Allerdings sei diese Funktion unter Bedingungen wie sie im normalen Straßenverkehr überwiegend herrschen kaum aktiv, was zu einem Anstieg der Emissionswerte führe. Bei dieser Funktion handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Er habe schlüssig vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet wird. Die Daimler AG habe den Vorwurf hingegen nur pauschal und vage bestritten. Sie habe weder dargelegt, bei welchen konkreten Temperatur- oder Last- und Drehzahlwerten die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert werde noch wie lange die Funktion aktiv ist. Auch habe sie nicht dargelegt, wie sich die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung konkret auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auf und außerhalb des Prüfstandes auswirke, so das LG Stuttgart. Das sei zu wenig, um den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung widerlegen zu können. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt behandele eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung.

Daimler habe ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und dem Kläger sei dadurch schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das LG Stuttgart.

„Neben einer Reihe von Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Nachdem auch der EuGH am 17.12.2020 entschieden hat, dass Abschalteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich unzulässig sind, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0 800 000 1959
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.