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Mercedes E 220 - Schadenersatz im Abgasskandal

Im Abgasskandal erhält der Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 16. März 2021 entschieden (Az.: 7 O 281/20). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und der Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde.

Der Kläger hatte den Mercedes E 220 CDI mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 im Februar 2013 als Neuwagen gekauft. Daimler bot für das Modell im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme ein Software-Update an.

Der Kläger führte an, dass in dem Modell die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz komme. Diese Funktion erkenne die prüfstandsbezogenen Parameter des Prüfzyklus NEFZ und bewirke dann eine effizientere Abgasreinigung, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Allerdings sei diese Funktion unter Bedingungen wie sie im normalen Straßenverkehr überwiegend herrschen kaum aktiv, was zu einem Anstieg der Emissionswerte führe. Bei dieser Funktion handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Er habe schlüssig vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet wird. Die Daimler AG habe den Vorwurf hingegen nur pauschal und vage bestritten. Sie habe weder dargelegt, bei welchen konkreten Temperatur- oder Last- und Drehzahlwerten die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert werde noch wie lange die Funktion aktiv ist. Auch habe sie nicht dargelegt, wie sich die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung konkret auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auf und außerhalb des Prüfstandes auswirke, so das LG Stuttgart. Das sei zu wenig, um den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung widerlegen zu können. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt behandele eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung.

Daimler habe ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und dem Kläger sei dadurch schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das LG Stuttgart.

„Neben einer Reihe von Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Nachdem auch der EuGH am 17.12.2020 entschieden hat, dass Abschalteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich unzulässig sind, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Aktuelles

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

Unter dem Code 23M7 wurden Halter eines VW Touareg bereits im Herbst 2024 aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Nun werden sie offenbar erneut angeschrieben, damit sie dem Rückruf nachkommen und das Software-Update installieren lassen. 

Bereits im August 2024 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf unter dem Code 23M5 für Modelle des VW Amarok veröffentlicht. In den vergangenen Tagen haben betroffene Fahrzeughalter erneut Post vom KBA erhalten und werden aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Anderenfalls drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Halter eines VW T5 erhalten derzeit vermehrt Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Inhalt ist die erneute Aufforderung dem Rückruf unter dem Code 23M4 zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Stilllegung des Fahrzeugs droht, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung.