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Mercedes E 250 geht im Abgasskandal zurück

Die Daimler AG wurde im Abgasskandal ein weiteres Mal vom Landgericht Stuttgart zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 entschied das LG Stuttgart, dass Daimler einen Mercedes E 250 4Matic aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss (Az.: 46 O 73/20).

Der Kläger hatte den Mercedes E 250 BT 4Matic mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 im Jahr 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. Bei dem Fahrzeug kommt die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Diese sorgt in Abhängigkeit von äußeren Parametern für die Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Diese äußeren Bedingungen liegen insbesondere im Testmodus des NEFZ vor. Im realen Fahrbetrieb herrschen diese Bedingungen jedoch wesentlich seltener, was einen Anstieg des Stickoxid-Ausstoßes zur Folge hat.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat zwar keinen verpflichtenden Rückruf für das Mercedes-Modell des Klägers angeordnet, Daimler hat aber ein freiwilliges Software-Update angeboten. Der Kläger machte schließlich Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Neben der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung kämen noch weitere unzulässige Funktionen wie z.B. ein Thermofenster zum Einsatz.

Die Klage hatte vor dem LG Stuttgart Erfolg. Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe Daimler den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei zum Schadenersatz verpflichtet, entschied das Gericht.

Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei überwiegend bei äußeren Bedingungen aktiv, die zwar im Prüfzyklus vorliegen, jedoch nur selten im realen Straßenverkehr. Daher stelle sie eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, führte das LG Stuttgart aus.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das Gericht.

Nur einen Tag später hat auch der Europäische Gerichtshof zu Abschalteinrichtungen entschieden. Mit Urteil vom 17. Dezember 2020 stellte der EuGH klar, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie nicht dem unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung dienen. „Damit wurde das Urteil des Landgerichts Stuttgart noch untermauert. Der EuGH ging sogar noch einen Schritt weiter und stellte fest, dass Funktionen, die den Motor nur vor Verschleiß schützen sollen, ebenfalls nicht zulässig sind. Damit sind auch die vielfach verwendeten Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen. Die Chancen, Schadenersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen, sind damit weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Abgas-Skandal

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.