Rückrufservice

Mercedes E 350 im Abgasskandal - LG Suttgart verurteilt Daimler

Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat das Landgericht Stuttgart die Daimler AG mit Urteil vom 4. September 2020 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 29 O 214/20). Nach Überzeugung des Gerichts hat Daimler in dem Mercedes E 350 BlueTec des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet.

Der Kläger hatte den Mercedes E 350 BlueTec mit dem Dieselmotor des Typs OM 642 im Oktober 2014 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend. Dies begründete er mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung und einer Software, die den Prüfmodus erkennt und dann für eine ausreichende Harnstoff-Zufuhr sorgt, während sie im Realverkehr reduziert wird, sowie der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die überwiegend nur im Prüfzyklus zum Einsatz kommt.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Landgericht Stuttgart. Das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Dadurch habe der Verlust der Zulassung gedroht, führte das Gericht aus.

Daimler habe nicht detailliert erklärt, unter welchen Bedingungen es in welchem Umfang zu einer Reduzierung der Abgasrückführung kommt und wie diese zur Vermeidung einer Veränderung des Emissionskontrollsystems durch andere technische Maßnahmen kompensiert werden soll. Eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringert, ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur sehr begrenzt zulässig. Dass hier ein Ausnahmetatbestand vorliege und die Abschalteinrichtung deshalb zulässig sein soll, habe Daimler nicht darlegen könne, so das LG Stuttgart.

Durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeugs bestanden. Dem Kläger sei dadurch schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da er den Pkw bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs habe der Kläger Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung abziehen lassen, entschied das Gericht.

„Für Daimler spitzt sich die Lage im Abgasskandal zu. Urteile gegen den Autobauer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung häufen sich.  Mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln haben inzwischen auch  Oberlandesgerichte entschieden, dass Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Schadenersatz verpflichtet ist“, sagt Rechtanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.