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Mercedes E 350 im Abgasskandal - LG Suttgart verurteilt Daimler

Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat das Landgericht Stuttgart die Daimler AG mit Urteil vom 4. September 2020 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 29 O 214/20). Nach Überzeugung des Gerichts hat Daimler in dem Mercedes E 350 BlueTec des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet.

Der Kläger hatte den Mercedes E 350 BlueTec mit dem Dieselmotor des Typs OM 642 im Oktober 2014 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend. Dies begründete er mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung und einer Software, die den Prüfmodus erkennt und dann für eine ausreichende Harnstoff-Zufuhr sorgt, während sie im Realverkehr reduziert wird, sowie der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die überwiegend nur im Prüfzyklus zum Einsatz kommt.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Landgericht Stuttgart. Das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Dadurch habe der Verlust der Zulassung gedroht, führte das Gericht aus.

Daimler habe nicht detailliert erklärt, unter welchen Bedingungen es in welchem Umfang zu einer Reduzierung der Abgasrückführung kommt und wie diese zur Vermeidung einer Veränderung des Emissionskontrollsystems durch andere technische Maßnahmen kompensiert werden soll. Eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringert, ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur sehr begrenzt zulässig. Dass hier ein Ausnahmetatbestand vorliege und die Abschalteinrichtung deshalb zulässig sein soll, habe Daimler nicht darlegen könne, so das LG Stuttgart.

Durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeugs bestanden. Dem Kläger sei dadurch schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da er den Pkw bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs habe der Kläger Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung abziehen lassen, entschied das Gericht.

„Für Daimler spitzt sich die Lage im Abgasskandal zu. Urteile gegen den Autobauer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung häufen sich.  Mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln haben inzwischen auch  Oberlandesgerichte entschieden, dass Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Schadenersatz verpflichtet ist“, sagt Rechtanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.