Rückrufservice

Mercedes E 350 im Abgasskandal - LG Suttgart verurteilt Daimler

Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat das Landgericht Stuttgart die Daimler AG mit Urteil vom 4. September 2020 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 29 O 214/20). Nach Überzeugung des Gerichts hat Daimler in dem Mercedes E 350 BlueTec des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet.

Der Kläger hatte den Mercedes E 350 BlueTec mit dem Dieselmotor des Typs OM 642 im Oktober 2014 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend. Dies begründete er mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung und einer Software, die den Prüfmodus erkennt und dann für eine ausreichende Harnstoff-Zufuhr sorgt, während sie im Realverkehr reduziert wird, sowie der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die überwiegend nur im Prüfzyklus zum Einsatz kommt.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Landgericht Stuttgart. Das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Dadurch habe der Verlust der Zulassung gedroht, führte das Gericht aus.

Daimler habe nicht detailliert erklärt, unter welchen Bedingungen es in welchem Umfang zu einer Reduzierung der Abgasrückführung kommt und wie diese zur Vermeidung einer Veränderung des Emissionskontrollsystems durch andere technische Maßnahmen kompensiert werden soll. Eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringert, ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur sehr begrenzt zulässig. Dass hier ein Ausnahmetatbestand vorliege und die Abschalteinrichtung deshalb zulässig sein soll, habe Daimler nicht darlegen könne, so das LG Stuttgart.

Durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeugs bestanden. Dem Kläger sei dadurch schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da er den Pkw bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs habe der Kläger Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung abziehen lassen, entschied das Gericht.

„Für Daimler spitzt sich die Lage im Abgasskandal zu. Urteile gegen den Autobauer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung häufen sich.  Mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln haben inzwischen auch  Oberlandesgerichte entschieden, dass Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Schadenersatz verpflichtet ist“, sagt Rechtanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

 

 

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Hamm hat Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 14. September 2026 (Az. I-8 U 108/25) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in dem Audi des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises. Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Schon Ende November 2024 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), dass Audi Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017 wegen eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zurückrufen muss. Audi führt den Rückruf unter dem Code 23DW durch, das KBA führt den Rückruf unter der Referenznummer 14571. Für  betroffene Audi-Fahrer, die den Rückruf bis jetzt nicht haben durchführen lassen, wird es eng. Ihnen droht die Zwangsstilllegung ihres Fahrzeugs.

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.