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Mercedes E 350 im Abgasskandal - OLG Karlsruhe spricht Schadenersatz zu

Das OLG Karlsruhe hat dem Käufer eines Mercedes E 350 CDI mit Urteil vom 14. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 4 U 128/23). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das Gericht.

Der Kläger hatte den Mercedes E 350 CDI im März 2014 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 mit der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Bei der Abgasrückführung kommt ein Thermofenster zum Einsatz, das dafür sorgt, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Außerdem wird die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verwendet. Der Kläger führte aus, dass es sich bei beiden Funktionen um unzulässige Abschalteinrichtungen handele und machte daher Schadenersatzansprüche geltend.

Das OLG Karlsruhe folgte der Argumentation. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems des Fahrzeugs schon bei Bedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb üblich sind, verringert wird. Dies sei bei dem verwendeten Thermofenster der Fall. Der Kläger habe daher Anspruch auf Erstattung des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises. Ob noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug verwendet werden, sei unerheblich.

Der BGH hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, sondern schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. „Dieser Rechtsprechung ist das OLG Karlsruhe gefolgt. Anders als bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wird bei Fahrlässigkeit der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Im vorliegenden Fall wurde eine Nutzungsentschädigung  für die gefahrenen Kilometer vom Schadenersatzanspruch abgezogen. „Eine Nutzungsentschädigung wird aber nur dann angerechnet, wenn die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Durch die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH sind die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal gesunken. Davon können insbesondere auch Fahrzeuge mit dem weit verbreiteten Thermofenster profitieren.

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Abgas-Skandal, Automotive

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Aktuelles

Wegen Brandgefahr muss Mercedes Modelle des Mercedes EQA aus dem Produktionszeitraum Februar 2021 bis Juli 2024 zurückrufen. Bei den E-Fahrzeugen kann es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen.  Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts soll deshalb in der Werkstatt die HV-Batterie ausgetauscht werden. Betroffene Käufer müssen das Brandrisiko nicht hinnehmen. Sie können ggf. Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags haben, wie zwei Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2026 zeigen (Az. 53 O 3/26 und 53 O 27/26).

Unter dem Code 25SC4 ruft Ford allein in Deutschland mehr als 67.000 Ford Kuga (PHEV) aus dem Produktionszeitraum August 2019 bis Juni 2026 zurück. Grund für den Rückruf ist, dass es durch einen Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie zum Fahrzeugbrand kommen kann. Nun hat das Landgericht Regensburg mit Versäumnisurteil vom 27. Juli 2026 (Az. 84 O 872/26) entschieden, dass ein betroffener Ford-Kunde Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und Ford hat inzwischen Einspruch eingelegt.

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Der sogenannte „Öltod“ beim VW T5 ist für betroffene Fahrzeughalter ein besonders ärgerliches und kostspieliges Problem. Betroffen sind insbesondere T5 aus den Baujahren 2009 bis 2015  mit dem 2.0 BiTDI-Motor und dem Motorkennbuchstaben CFCA. Das Schadensbild beginnt häufig mit einem auffällig steigenden Motorölverbrauch und kann schließlich in einem kapitalen Motorschaden enden.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.