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Mercedes E 350 im Abgasskandal - OLG Karlsruhe spricht Schadenersatz zu

Das OLG Karlsruhe hat dem Käufer eines Mercedes E 350 CDI mit Urteil vom 14. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 4 U 128/23). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das Gericht.

Der Kläger hatte den Mercedes E 350 CDI im März 2014 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 mit der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Bei der Abgasrückführung kommt ein Thermofenster zum Einsatz, das dafür sorgt, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Außerdem wird die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verwendet. Der Kläger führte aus, dass es sich bei beiden Funktionen um unzulässige Abschalteinrichtungen handele und machte daher Schadenersatzansprüche geltend.

Das OLG Karlsruhe folgte der Argumentation. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems des Fahrzeugs schon bei Bedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb üblich sind, verringert wird. Dies sei bei dem verwendeten Thermofenster der Fall. Der Kläger habe daher Anspruch auf Erstattung des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises. Ob noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug verwendet werden, sei unerheblich.

Der BGH hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, sondern schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. „Dieser Rechtsprechung ist das OLG Karlsruhe gefolgt. Anders als bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wird bei Fahrlässigkeit der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Im vorliegenden Fall wurde eine Nutzungsentschädigung  für die gefahrenen Kilometer vom Schadenersatzanspruch abgezogen. „Eine Nutzungsentschädigung wird aber nur dann angerechnet, wenn die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Durch die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH sind die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal gesunken. Davon können insbesondere auch Fahrzeuge mit dem weit verbreiteten Thermofenster profitieren.

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Abgas-Skandal, Automotive

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