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Mercedes GLE 250 D Abgasskandal – OLG Stuttgart spricht Schadenersatz zu

Der Käufer eines Mercedes GLE 250 D 4Matic erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

„In dem Mercedes GLE 250 unseres Mandanten kamen unzulässige Abschalteinrichtungen u.a. in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Wir haben daher Schadenersatzansprüche geltend gemacht“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

 

Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung unzulässige Abschalteinrichtungen

 

Das OLG Stuttgart bestätigte, dass in dem Mercedes GLE 250 D 4Matic des Klägers zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden. Mercedes habe dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dadurch sei der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz, stellte das Gericht klar.

Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Das sei sowohl bei dem Thermofenster bei der Abgasrückführung (AGR) als auch der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) der Fall, so das OLG.

Im Gebiet der Europäischen Union seien Außentemperaturen zwischen -15 und +40 Grad normale Betriebsbedingungen, führte das OLG Stuttgart aus. Mercedes habe eingeräumt, dass die AGR-Rate innerhalb dieses Temperaturbereichs reduziert werde. Somit stelle das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Abgas-Skandal, Automotive

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OLG Stuttgart: KSR ist unzulässiges Emissionskontrollsystem

 

Das gelte auch für die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Die KSR sei nicht nur eine Abschalteinrichtung, sondern bereits ein unzulässiges Emissionskontrollsystem, machte das Gericht deutlich. Bei der KSR werde die Solltemperatur für das Kühlmittelthermostat unter bestimmten Betriebsbedingungen auf 70 Grad abgesenkt, sodass sich der Motor langsamer erwärmt und höhere AGR-Raten möglich sind. Dieses optimierte Emissionsverhalten könne aber nur während der Warmlaufphase des Motors erreicht werden. Ein Fahrzeughersteller müsse gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 aber sicherstellen, dass die ergriffenen technischen Maßnahmen die Emissionen während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs und unter normalen Betriebsbedingungen – also auch bei betriebswarmen Motor – wirksam begrenzen. Dies werde durch die KSR nicht erfüllt, da das optimierte Emissionsverhalten bei betriebswarmen Motor nicht aufrecht erhalten werde. Daher handele es sich bei der KSR um ein nicht zulässiges Emissionskontrollsystem, so das Gericht.

Zudem sei die KSR auch bei Umgebungstemperaturen unter 15 bzw. über 35 Grad nicht aktiv, was schon zu einer Einstufung als unzulässige Abschalteinrichtung führe, stellte das OLG klar.

 

Käufer fahrlässig geschädigt

 

Mit der Verwendung der KSR und der unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung habe Mercedes schuldhaft gehandelt und habe den Kläger dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nicht zu dem Preis gekauft hätte, so das OLG Stuttgart. Ob sich Mercedes beim Thermofenster möglicherweise auf einen unvermeidbarem Verbotsirrtum berufen kann, sei daher nicht relevant.

„Bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers hat der Käufer nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des sog Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegen muss. Das Fahrzeug muss nicht zurückgegeben werden“, so Rechtsanwalt Gisevisius.

 

Zehn Prozent vom Kaufpreis zurück

 

Das OLG Stuttgart bezifferte den Schadenersatzanspruch mit zehn Prozent des Kaufpreises – 4.780 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 55.000 Kilometer wird nicht abgezogen.

„Nachdem der BGH entschieden hat, dass Autohersteller im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit haften, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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