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Mercedes GLK 200 CDI - Schadenersatz im Abgasskandal

Der Käufer eines Mercedes GLK 200 CDI hatte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei seinem Mercedes GLK 200 CDI auf Schadenersatz geklagt. Das OLG Oldenburg hat ihm mit Urteil vom 8. Mai 2024 Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zugesprochen und sich an der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 orientiert (Az. 3 U 96/21).

Der Bundesgerichtshof hatte am 26. Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon dann Schadenersatzansprüche bestehen, wenn der Fahrzeughersteller nur fahrlässig gehandelt hat und der Käufer durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geschädigt wurde. „Der Käufer kann bei Fahrlässigkeit zwar nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, er hat aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte.

Fahrlässigkeit sah das OLG Oldenburg in dem zu Grunde liegenden Fall gegeben. Der Kläger hatte den Mercedes GLK 200 CDI im Januar 2013 als Neufahrzeug gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet und nach der Schadstoffklasse Euro 5 zugelassen. Zum Zeitpunkt des Kaufs war die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) installiert und bei der Abgasreinigung kam ein Thermofenster zum Einsatz. Im Mai 2022 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für das Modell an. Der Käufer machte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Schadenersatzansprüche geltend.

Das OLG Oldenburg kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug zwei unzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt der KSR und des Thermofensters zum Einsatz kommen. Das begründe aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Mercedes. Allerdings habe Mercedes für das Fahrzeug trotz der unzulässigen Abschalteinrichtungen eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit fälschlicherweise bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Mercedes habe damit zumindest bzgl. der KSR schuldhaft gehandelt und sich schadenersatzpflichtig gemacht. Ob dies auch bei dem Thermofenster der Fall sei, könne dahinstehen, führte das OLG aus.

Für den Schadenersatzanspruch des Klägers reiche ohnehin die Verwendung der KSR aus. Denn es können davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, führte das OLG aus. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Oldenburg. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen. Dass der Kläger das Fahrzeug inzwischen verkauft hat, steht dem Schadenersatzanspruch nicht im Weg.

„Die Rechtsprechung des BGH zeigt Wirkung. Besonders bei Mercedes-Fahrzeugen mit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung lassen sich Schadenersatzansprüche nun besser durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Abgas-Skandal, Mercedes Urteile

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Aktuelles

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).