Der Käufer eines Mercedes GLK 200 CDI hatte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei seinem Mercedes GLK 200 CDI auf Schadenersatz geklagt. Das OLG Oldenburg hat ihm mit Urteil vom 8. Mai 2024 Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zugesprochen und sich an der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 orientiert (Az. 3 U 96/21).
Der Bundesgerichtshof hatte am 26. Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon dann Schadenersatzansprüche bestehen, wenn der Fahrzeughersteller nur fahrlässig gehandelt hat und der Käufer durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geschädigt wurde. „Der Käufer kann bei Fahrlässigkeit zwar nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, er hat aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte.
Fahrlässigkeit sah das OLG Oldenburg in dem zu Grunde liegenden Fall gegeben. Der Kläger hatte den Mercedes GLK 200 CDI im Januar 2013 als Neufahrzeug gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet und nach der Schadstoffklasse Euro 5 zugelassen. Zum Zeitpunkt des Kaufs war die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) installiert und bei der Abgasreinigung kam ein Thermofenster zum Einsatz. Im Mai 2022 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für das Modell an. Der Käufer machte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Schadenersatzansprüche geltend.
Das OLG Oldenburg kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug zwei unzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt der KSR und des Thermofensters zum Einsatz kommen. Das begründe aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Mercedes. Allerdings habe Mercedes für das Fahrzeug trotz der unzulässigen Abschalteinrichtungen eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit fälschlicherweise bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Mercedes habe damit zumindest bzgl. der KSR schuldhaft gehandelt und sich schadenersatzpflichtig gemacht. Ob dies auch bei dem Thermofenster der Fall sei, könne dahinstehen, führte das OLG aus.
Für den Schadenersatzanspruch des Klägers reiche ohnehin die Verwendung der KSR aus. Denn es können davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, führte das OLG aus. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Oldenburg. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen. Dass der Kläger das Fahrzeug inzwischen verkauft hat, steht dem Schadenersatzanspruch nicht im Weg.
„Die Rechtsprechung des BGH zeigt Wirkung. Besonders bei Mercedes-Fahrzeugen mit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung lassen sich Schadenersatzansprüche nun besser durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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