Die Daimler AG muss im Abgasskandal einen Mercedes GLK 220 CDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 16. Dezember 2020 entschieden (Az.: 46 O 70/20).
Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den Mercedes GLK 220 CDI 4Matic als Gebrauchtwagen erworben. In dem Fahrzeug wird der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 verwendet.
In dem Motor kommt die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz. Mit ihrer Hilfe wird der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus reduziert. Im realen Fahrbetrieb ist diese Funktion jedoch überwiegend nicht aktiv, so dass der Emissionsausstoß wieder steigt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete daher einen verpflichtenden Rückruf für das Modell wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an. Der Kläger ließ zwar das folgende Software-Update aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend.
Seine Klage hatte vor dem LG Stuttgart Erfolg. Daimler habe ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Der Kläger sei dadurch geschädigt geworden. Er habe aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Anspruch auf Schadenersatz, so das LG Stuttgart.
Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei hauptsächlich aktiv, wenn äußere Bedingungen wie im Prüfzyklus NEFZ vorliegen. Diese Bedingungen lägen im realen Fahrbetrieb aber nur selten vor und die Funktion sei dann abgeschaltet. Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei rein faktisch im Wesentlichen auf dem Prüfstand aktiv. Dies stelle keinen gravierenden Unterschied zu einer Abgasreinigung dar, die ausschließlich auf dem Prüfstand funktioniert. Auch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei daher als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten, führte das Gericht aus.
Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon auszugehen sei, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, urteilte das LG Stuttgart.
„Die Entscheidung wird auch durch das Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2020 gestützt. Danach sind Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig, wenn sie zu einem höheren Emissionsausstoß im realen Straßenverkehr führen. Die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal sind dadurch noch weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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