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Mercedes nach EuGH-Urteil im Abgasskandal unter Druck

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 17. Dezember 2020 im Abgasskandal ein Machtwort gesprochen und Abschalteinrichtungen inklusive Thermofenster für unzulässig erklärt hat (Az.: C-693/18), ist der Druck auf Daimler erheblich gestiegen. Bei zahlreichen Mercedes-Dieselmodellen werden Thermofester oder andere Abschalteinrichtungen wie z.B. die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingesetzt. „Nach der Entscheidung des EuGH sind diese Funktionen unzulässig. Käufer eines betroffenen Mercedes Diesel können daher Ansprüche geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Daimler hat den Vorwurf von Abgasmanipulationen stets zurückgewiesen. Selbst nach behördlich angeordneten Rückrufen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) führt Daimler den Rückruf zwar durch, steht aber auf dem Standpunkt, dass die beanstandeten Funktionen zulässig sind.

Allerdings fällt es Daimler zunehmend schwer, die Gerichte von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen zu überzeugen. Nach diversen Urteilen an Landgerichten haben zuletzt auch das OLG Naumburg (Az.: 8 U 8/20) und das OLG Köln (Az.: 7 U 35/20) entschieden, dass Daimler unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat und Schadenersatz leisten muss. Vor den Oberlandesgerichten ging es um Abschaltfunktionen wie die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, Aufheizstrategie, unterschiedliche Betriebsmodi der Motorsteuerung oder auch um Thermofenster.

Der EuGH hat nun klargestellt, dass Autohersteller keine Abschalteinrichtungen einbauen dürfen, die dafür sorgen, dass der Emissionsausstoß im Prüfmodus sinkt, um die Zulassung für das Modell zu erhalten und im realen Straßenverkehr der Abgasausstoß wieder steigt. Dies gelte auch dann, wenn die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann, so der EuGH. Ausnahmen seien nur zulässig, wenn sie den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden, die zu einer konkreten Gefahr während der Fahrt führen, schützen. Die Richter in Luxemburg machten deutlich, dass Funktionen, die den Verschleiß oder Verschmutzung des Motors verhindern sollen, nicht zu den zulässigen Ausnahmen gehören.

„Damit ist klar, dass auch Thermofenster bei der Abgasrückführung unzulässige Abschalteinrichtungen sind. Daimler kann sich nicht darauf berufen, dass Thermofester aus Motorschutzgründen zulässig sind. Die Aussichten betroffener Mercedes-Käufer auf Schadenersatz sind nach den jüngsten OLG-Entscheidungen und dem EuGH-Urteil enorm gestiegen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).