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Mercedes S 350 - Schadenersatz im Abgasskandal

Die Daimler AG muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einer Mercedes S-Klasse leisten. Das Landgericht Stuttgart ist zu der Überzeugung gekommen, dass in einem Mercedes S 350 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Daimler müsse daher Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten, entschied das LG Stuttgart mit Urteil vom 3. November 2021 (Az.: 19 O 178/20).

Der Kläger hatte den Mercedes S 350 BlueTec 4Matic im Oktober 2017 als Gebrauchtwagen gekauft und zum Teil über ein Darlehen finanziert. In der S-Klasse ist ein Dieselmotor des Typs OM 642 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet.

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. In der Motorsteuerung komme eine Funktion namens Slipguard zum Einsatz. Diese erkenne anhand verschiedener Parameter wie Geschwindigkeit, Beschleunigung oder Straßenneigung, ob sich das Fahrzeug im Prüfzyklus befindet. Im Prüfmodus werde die Abgasreinigung dann optimiert. Dies ändere sich, wenn Bedingungen vorliegen, die nicht dem Prüfmodus entsprechen. Folge sei dann ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen.

Das LG Stuttgart folgte den Ausführungen des Klägers und sprach ihm Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Die Daimler AG habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen können. Insbesondere habe sie sich nicht zur Verwendung der Funktion Slipguard geäußert. Ferner habe Daimler auch nicht bestritten, dass nach dem Ausstoß einer für den Prüfmodus NEFZ typischen Stickoxid-Menge die Emissionsminderung nicht mehr optimal erfolge. Eine offensichtlich auf den Prüfzyklus ausgerichtete optimierte Emissionsstrategie sei nicht repräsentativ für das Fahrverhalten im normalen Straßenverkehr und unzulässig, führte das LG Stuttgart aus.

Im Ergebnis habe Daimler über die Einhaltung der gesetzlichen Emissionswerte getäuscht, um so die Typengenehmigung zu erhalten. Durch die Verwendung der Abschalteinrichtung habe die Gefahr bestanden, dass das Fahrzeug die Zulassung verliert, so das Gericht. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das LG Stuttgart. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen und sei von allen weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freizustellen.

Zahlreichen Landgerichte und auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg haben Daimler im Abgasskandal inzwischen zu Schadenersatz verurteilt. Zudem hat der EuGH im Dezember 2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich unzulässig sind. „Die Rechtsprechung hat sich im Mercedes-Abgasskandal verbraucherfreundlich entwickelt. Die Chancen auf Schadenersatz sind weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

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Der Käufer eines Mercedes GLE 250 D 4Matic erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

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