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Mercedes S 350 - Schadenersatz im Abgasskandal

Die Daimler AG muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einer Mercedes S-Klasse leisten. Das Landgericht Stuttgart ist zu der Überzeugung gekommen, dass in einem Mercedes S 350 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Daimler müsse daher Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten, entschied das LG Stuttgart mit Urteil vom 3. November 2021 (Az.: 19 O 178/20).

Der Kläger hatte den Mercedes S 350 BlueTec 4Matic im Oktober 2017 als Gebrauchtwagen gekauft und zum Teil über ein Darlehen finanziert. In der S-Klasse ist ein Dieselmotor des Typs OM 642 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet.

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. In der Motorsteuerung komme eine Funktion namens Slipguard zum Einsatz. Diese erkenne anhand verschiedener Parameter wie Geschwindigkeit, Beschleunigung oder Straßenneigung, ob sich das Fahrzeug im Prüfzyklus befindet. Im Prüfmodus werde die Abgasreinigung dann optimiert. Dies ändere sich, wenn Bedingungen vorliegen, die nicht dem Prüfmodus entsprechen. Folge sei dann ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen.

Das LG Stuttgart folgte den Ausführungen des Klägers und sprach ihm Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Die Daimler AG habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen können. Insbesondere habe sie sich nicht zur Verwendung der Funktion Slipguard geäußert. Ferner habe Daimler auch nicht bestritten, dass nach dem Ausstoß einer für den Prüfmodus NEFZ typischen Stickoxid-Menge die Emissionsminderung nicht mehr optimal erfolge. Eine offensichtlich auf den Prüfzyklus ausgerichtete optimierte Emissionsstrategie sei nicht repräsentativ für das Fahrverhalten im normalen Straßenverkehr und unzulässig, führte das LG Stuttgart aus.

Im Ergebnis habe Daimler über die Einhaltung der gesetzlichen Emissionswerte getäuscht, um so die Typengenehmigung zu erhalten. Durch die Verwendung der Abschalteinrichtung habe die Gefahr bestanden, dass das Fahrzeug die Zulassung verliert, so das Gericht. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das LG Stuttgart. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen und sei von allen weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freizustellen.

Zahlreichen Landgerichte und auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg haben Daimler im Abgasskandal inzwischen zu Schadenersatz verurteilt. Zudem hat der EuGH im Dezember 2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich unzulässig sind. „Die Rechtsprechung hat sich im Mercedes-Abgasskandal verbraucherfreundlich entwickelt. Die Chancen auf Schadenersatz sind weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.