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Mercedes S-Klasse - Schadenersatz im Abgasskandal

Daimler muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einer Mercedes S-Klasse leisten. Das hat das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 27. April 2021 entschieden (Az.: 48 O 128/20).

Der Kläger hatte im September 2015 einen Mercedes S 350 Diesel gekauft. In dem Pkw ist der Motor des Typs OM 642 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen verpflichtenden Rückruf angeordnet und einen Widerspruch Daimlers gegen den Bescheid zurückgewiesen. Der Autobauer hat daraufhin Anfechtungsklage erhoben.

Der Kläger macht Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So komme u.a. ein Thermofenster bei der Abgasrückführung und die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz. Bei dieser Funktion handele es sich um eine Prüfstanderkennung. Während dadurch die Abgasrückführung im Prüfmodus nicht zurückgefahren wird, werde im realen Straßenverkehr in einen anderen Betriebsmodus geschaltet, was zu einem Anstieg des Stickoxid-Ausstoßes führe, so der Kläger. Zudem sei die Abschalteinrichtung im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA nicht offengelegt und die Behörde dadurch getäuscht worden.

Daimler konnte den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen. In dem Fahrzeug werde mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet, so das LG Stuttgart. Es sprach dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu.

Das Fahrzeug sei unstreitig von einem – wenn auch bislang nicht bestandskräftigen – Rückruf des KBA betroffen. Grund für den Rückruf ist eine unzulässige Funktionsweise des Emissionskontrollsystems, stellte das LG Stuttgart fest. Weitere Details zum Rückruf hatte das KBA nicht veröffentlicht und auch Daimler habe in dem Verfahren nicht für ausreichend Klarheit gesorgt und nur weitgehend geschwärzte Unterlagen vorgelegt. Daher sei der Vortrag des Klägers, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird, als zugestanden anzusehen, führte das LG Stuttgart aus. Weiter geht das Gericht davon aus, dass die beanstandete Funktion im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt und das KBA getäuscht wurde. Durch diese Täuschung zur Erlangung der Typengenehmigung habe sich Daimler auch das Vertrauen der Käufer in einen ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu Nutze gemacht.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Der Schaden könne auch nicht durch das nachträgliche Aufspielen eines Software-Updates beseitigt werden. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, so das LG Stuttgart.

Gegen Rückgabe des Mercedes S 350 kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (96.600 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 85.400 Kilometer muss er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 27.500 anrechnen lasse, so dass ein Anspruch auf Zahlung von 69.100 Euro verbleibt.

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„Die Chancen Schadenersatz gegen Daimler durchzusetzen, steigen weiter. Neben diversen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Ein Rückruf durch das KBA ist dabei keine Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.