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Mercedes SLK 250 im Abgasskandal - OLG Stuttgart spricht Schadenersatz zu

Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erhält der Käufer eines Mercedes SLK 250 CDI Schadenersatz im Abgasskandal. Er habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 23. Mai 2024 (Az.: 24 U 1261/22).

Der Kläger hatte den Mercedes SLK 250 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Schadstoffklasse Euro 5 im September 2013 als Gebrauchtwagen zum Preis von 36.950 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt bei der Abgasrückführung ein Thermofenster zum Einsatz. Außerdem wird die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verwendet. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren sprach das OLG Stuttgart jedoch Schadenersatz zu. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters und der KSR verwendet. Dies begründe allerdings keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings habe er nach der Rechtsprechung des BGH vom 26.06.2023 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. Denn Mercedes habe für das Fahrzeug trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit habe Mercedes den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt, so das OLG Stuttgart.

„Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass fahrlässiges Verhalten des Autoherstellers im Abgasskandal bereits für Schadenersatzansprüche ausreicht. Der geschädigte Käufer hat dann Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Thermofenster stelle zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Hier könne sich Mercedes allerdings noch auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Das sei bei der KSR jedoch nicht möglich, stellte das OLG Stuttgart klar.

Durch die unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung sei der Kläger auch geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte, so das OLG. Nach der Rechtsprechung des BGH habe er daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das OLG mit 10 Prozent des Kaufpreises – 3.695 Euro - festlegte. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen. Dass der Kläger das Auto bereits weiterverkauft hat, steht dem Schadenersatzanspruch nicht entgegen.

„Die Rechtsprechung des BGH zeigt Wirkung. Besonders bei Mercedes-Fahrzeugen mit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung lassen sich Schadenersatzansprüche nun besser durchsetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Abgas-Skandal, Mercedes Urteile

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Aktuelles

Das OLG Thüringen hat dem Käufer eines Audi A6 im Abgasskandal mit Urteil vom 5. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). „Das Gericht folgte unserer Auffassung, dass in dem A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet wird und Audi sich schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 17. Februar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 8 U 18/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem T6 unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und VW sich schadenersatzpflichtig gemacht habe.

Das OLG Karlsruhe hat dem Käufer eines Mercedes E 350 CDI mit Urteil vom 14. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 4 U 128/23). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Das Landgericht Köln hat dem Käufer eines VW Golf VII mit Urteil vom 13. März 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 6 S 166/22). In dem Golf 1,6 TDI kämen unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Der Käufer habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Brandenburg hat dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 5 U 106/23). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Halter eines VW T5 werden derzeit von VW angeschrieben, damit sie ihr Fahrzeug in die Werkstatt bringen und ein Software-Update der Motorsteuergeräts aufspielen lassen. Grund für den Rückruf, der unter der Aktionsnummer 23M4 durchgeführt wird, ist nach Angaben von VW, dass die Stickoxid-Emissionen bei den betroffenen T5 verbessert werden sollen, insbesondere bei niedrigere Außentemperarturen.