Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erhält der Käufer eines Mercedes SLK 250 CDI Schadenersatz im Abgasskandal. Er habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 23. Mai 2024 (Az.: 24 U 1261/22).
Der Kläger hatte den Mercedes SLK 250 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Schadstoffklasse Euro 5 im September 2013 als Gebrauchtwagen zum Preis von 36.950 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt bei der Abgasrückführung ein Thermofenster zum Einsatz. Außerdem wird die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verwendet. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend.
In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren sprach das OLG Stuttgart jedoch Schadenersatz zu. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters und der KSR verwendet. Dies begründe allerdings keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings habe er nach der Rechtsprechung des BGH vom 26.06.2023 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. Denn Mercedes habe für das Fahrzeug trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit habe Mercedes den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt, so das OLG Stuttgart.
„Der BGH hat im Juni 2023 entschieden, dass fahrlässiges Verhalten des Autoherstellers im Abgasskandal bereits für Schadenersatzansprüche ausreicht. Der geschädigte Käufer hat dann Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das Thermofenster stelle zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Hier könne sich Mercedes allerdings noch auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Das sei bei der KSR jedoch nicht möglich, stellte das OLG Stuttgart klar.
Durch die unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung sei der Kläger auch geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte, so das OLG. Nach der Rechtsprechung des BGH habe er daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das OLG mit 10 Prozent des Kaufpreises – 3.695 Euro - festlegte. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen. Dass der Kläger das Auto bereits weiterverkauft hat, steht dem Schadenersatzanspruch nicht entgegen.
„Die Rechtsprechung des BGH zeigt Wirkung. Besonders bei Mercedes-Fahrzeugen mit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung lassen sich Schadenersatzansprüche nun besser durchsetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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