Auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) musste Mercedes im Herbst 2021 Modelle des Mercedes Sprinter zurückrufen. Grund für den Rückruf ist, dass bei den betroffenen Fahrzeugen eine unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt werden muss.
Unter dem Code NC3II6515R wurden Mercedes Sprinter der Baujahre 2013 bis 2018 zurückgerufen. Weltweit sind vom dem Rückruf ca. 260.000 Fahrzeuge betroffen, allein in Deutschland müssen rund 99.000 in die Werkstatt gerufen werden, damit ein Software-Update aufgespielt werden kann. Wenig später erfolgte unter dem Code NC3I6515R noch ein weiterer Rückruf für weltweit rund 5.800 Sprinter der Baujahre 2011 bis 2013, davon ca. 3.400 Fahrzeuge in Deutschland.
Die Fahrzeug-Halter, die dem Rückruf bisher noch nicht gefolgt sind, werden nun offenbar angeschrieben und aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit das Software-Update aufgespielt werden kann. Da ein Rückruf des KBA verpflichtend ist, droht den Haltern ohne ein entsprechendes Software-Update im schlimmsten Fall der Verlust der Zulassung. Andererseits sind die langfristigen Auswirkungen auf Verbrauch oder Leistung des Motors unbekannt.
„Die betroffenen Fahrzeughalter stecken damit in einem Dilemma. Ein Ausweg kann die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sein“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN RECHTSANWÄLTE. Mercedes hat die Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und die Kunden über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge getäuscht. „Den Käufern ist daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, der sich auch durch ein Software-Update nicht beseitigen lässt. Daher haben sie Anspruch auf Schadenersatz“, so Rechtsanwalt Gisevius.
Mercedes führt die Rückrufe zwar durch, steht aber auf dem Standpunkt, dass die vom KBA bemängelten Funktionen zulässig sind. Zahlreiche Gerichte sehen das allerdings anders und haben Mercedes inzwischen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu Schadenersatz verurteilt.
Rückenwind für Schadenersatzansprüche kommt auch vom EuGH. EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat in seinem Schlussantrag vom 2. Juni 2022 deutlich gemacht, dass Autohersteller schon dann Schadenersatz leisten müssen, wenn sie nur fahrlässig gehandelt haben. In dem Verfahren zu dem Aktenzeichen C-100/21 geht es um das Thermofenster bei einem Mercedes 220 CDI. „Folgt der EuGH dem Antrag des Generalstaatsanwalts muss den Autoherstellern kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden, schon Fahrlässigkeit reicht für Schadenersatzansprüche aus“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.
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