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Metalcorp Anleihe - Rückzahlung bleibt aus - Laufzeitverlängerung

Das kam für Anleihe-Anleger der Metalcorp Group S.A. überraschend: Das Unternehmen konnte die Anleihe 2017/2022 (ISIN: DE000A19MDV0) nicht fristgerecht zurückzahlen. Die Anleihe-Anleger sollen nun in einer Abstimmung ohne Versammlung vom 22. bis 25. Oktober über eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um ein Jahr bis zum 2. Oktober 2023 abstimmen. Im Gegenzug würde der Zinskupon von 7 auf 8,5 Prozent erhöht.

Metalcorp hat die Anleihe 2017/2022 mit einem Emissionsvolumen von 140 Millionen Euro und einem Zinskupon von 7 Prozent begeben. Die Rückzahlung der Anleihe wäre am 2. Oktober 2022 fällig gewesen. Erst einen Tag nach der Fälligkeit, teilte das Unternehmen mit, dass es die Rückzahlung nicht leisten könne. Immerhin sind die Zinszahlungen an die Anleger noch geflossen.

Die Rückzahlung sollte durch eine Kombination aus eigenen Barmitteln, Rohstoffmitteln und einem Kredit finanziert werden. Der Kredit sei jedoch geplatzt, so dass die Liquidität des Unternehmens verringert worden sei, teilte die Metalcorp Group mit. Zudem hätten anhaltende Marktturbulenzen dazu geführt, dass keine Ersatzfinanzierung gesichert werden konnte.

Daher möchte die Metalcorp Group nun die Laufzeit der Anleihe um ein Jahr erreichen und ruft die Anleger zur Abstimmung ohne Versammlung auf.

„Metalcorp hat nach eigenen Angaben ein gutes erstes Halbjahr 2022 hingelegt und den Umsatz um 68 Prozent gesteigert. Da ist es erstaunlich, dass nun das Geld für die Rückzahlung fehlt. Ob sich in einem Jahr die Turbulenzen am Markt beruhigt haben, ist völlig ungewiss. Anleger sollten sich daher überlegen, ob sie einer Laufzeitverlängerung zustimmen und dadurch noch ein Jahr länger im Risiko stehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLMANN Rechtsanwälte.

Metalcorp hat im vergangenen Jahr die Anleihe 2021/2026 mit einem Emissionsvolumen von 300 Millionen Euro aufgelegt. Auch die Anleger dieser Anleihe sind von den Zahlungsschwierigkeiten indirekt betroffen. Sie sollen in einer separaten Versammlung auf bestimmte Rechte verzichten.

„Beunruhigte Anleger können ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht können auch Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater oder Anlagevermittler kommen, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt Seifert.

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