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Mündliche Anordnung ist kein Testament

Damit ein Testament wirksam ist, müssen gewisse Formvorschriften eingehalten werden. Den letzten Willen mündlich gegenüber Bevollmächtigen zu erklären, kann ein Testament nicht ersetzen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2023 hervor (Az.: 2 O 128/22).

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist, dass es entweder notariell oder vollständig handschriftlich vom Erblasser erstellt ist. Datum und Unterschrift sollten nicht fehlen. Auch eine Überschrift wie „Mein letzter Wille“ ist hilfreich, um das Schriftstück eindeutig als Testament zu identifizieren. „Ohne ein solches Testament gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge und das ist dann häufig nicht im Sinne des Erblassers“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Formvorschriften an ein Testament gelten auch, wenn die letztwilligen Verfügungen Bevollmächtigten mitgeteilt werden. Um einen derartigen Sachverhalt ging es vor dem LG Wuppertal. Hier hatte die Erblasserin zwei Freundinnen mit einer notariellen Generalvollmacht ausgestattet. Kurz vor ihrem Tod rief die Frau ihre Freundinnen zu sich und teilte ihnen mündlich ihren letzten Willen mit. Demnach sollte ihr Vermögen unter den beiden Bevollmächtigten und zwei weiteren Personen zu gleichen Teilen aufgeteilt werden solle.

Als die Erblasserin verstorben war, setzten die Bevollmächtigten die letztwilligen Verfügungen um. Dagegen wehrte sich eine gesetzliche Erbin und verlangte die Rückführung des Vermögens.

Mit ihrer Klage hatte sie am LG Wuppertal Erfolg. Die Erblasserin habe keine wirksame letztwillige Verfügung erstellt, so das Gericht. Denn es liege weder ein handschriftliches noch ein notarielles Testament vor. Bei den Anordnungen der Erblasserin habe es sich vielmehr um eine Schenkung gehandelt. Aber auch die Schenkung hätte notariell beglaubigt werden müssen, damit sie wirksam ist. Optional hätte die Schenkung auch noch zu Lebzeiten der Frau vollzogen werden können. Dies habe aber erst nach ihrem Tod stattgefunden und sei nicht ausreichend. Die Schenkung sei daher unwirksam und das Vermögen der Erblasserin sei in den Nachlass zurückzuführen, entschied das Gericht.

Da weder ein wirksames Testament noch eine wirksame Schenkung vorlag, fällt der Nachlass den gesetzlichen Erben zu.

„Der Fall zeigt, dass es wichtig ist, frühzeitig ein Testament zu erstellen, wenn der Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt werden soll. Mit einem gültige Testament kann der Erblasser selbst bestimmen, wer erben soll“, so Rechtanwalt Looser.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne in Fragen des Erbrechts.

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