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Mündliche Anordnung ist kein Testament

Damit ein Testament wirksam ist, müssen gewisse Formvorschriften eingehalten werden. Den letzten Willen mündlich gegenüber Bevollmächtigen zu erklären, kann ein Testament nicht ersetzen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2023 hervor (Az.: 2 O 128/22).

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist, dass es entweder notariell oder vollständig handschriftlich vom Erblasser erstellt ist. Datum und Unterschrift sollten nicht fehlen. Auch eine Überschrift wie „Mein letzter Wille“ ist hilfreich, um das Schriftstück eindeutig als Testament zu identifizieren. „Ohne ein solches Testament gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge und das ist dann häufig nicht im Sinne des Erblassers“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Formvorschriften an ein Testament gelten auch, wenn die letztwilligen Verfügungen Bevollmächtigten mitgeteilt werden. Um einen derartigen Sachverhalt ging es vor dem LG Wuppertal. Hier hatte die Erblasserin zwei Freundinnen mit einer notariellen Generalvollmacht ausgestattet. Kurz vor ihrem Tod rief die Frau ihre Freundinnen zu sich und teilte ihnen mündlich ihren letzten Willen mit. Demnach sollte ihr Vermögen unter den beiden Bevollmächtigten und zwei weiteren Personen zu gleichen Teilen aufgeteilt werden solle.

Als die Erblasserin verstorben war, setzten die Bevollmächtigten die letztwilligen Verfügungen um. Dagegen wehrte sich eine gesetzliche Erbin und verlangte die Rückführung des Vermögens.

Mit ihrer Klage hatte sie am LG Wuppertal Erfolg. Die Erblasserin habe keine wirksame letztwillige Verfügung erstellt, so das Gericht. Denn es liege weder ein handschriftliches noch ein notarielles Testament vor. Bei den Anordnungen der Erblasserin habe es sich vielmehr um eine Schenkung gehandelt. Aber auch die Schenkung hätte notariell beglaubigt werden müssen, damit sie wirksam ist. Optional hätte die Schenkung auch noch zu Lebzeiten der Frau vollzogen werden können. Dies habe aber erst nach ihrem Tod stattgefunden und sei nicht ausreichend. Die Schenkung sei daher unwirksam und das Vermögen der Erblasserin sei in den Nachlass zurückzuführen, entschied das Gericht.

Da weder ein wirksames Testament noch eine wirksame Schenkung vorlag, fällt der Nachlass den gesetzlichen Erben zu.

„Der Fall zeigt, dass es wichtig ist, frühzeitig ein Testament zu erstellen, wenn der Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt werden soll. Mit einem gültige Testament kann der Erblasser selbst bestimmen, wer erben soll“, so Rechtanwalt Looser.

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Soll das Vermögen an die nächste Generation weitergegeben werden, wird häufig Erbschaftssteuer fällig. Durch rechtzeitige Schenkungen zu Lebzeiten und vorausschauende Planung kann die Erbschaftssteuer ganz legal vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.

Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Dazu gehört, dass der Erbe die vererbte Immobilie auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Steuerbefreiung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erbe die geerbte Wohnung mit einer anderen „tauscht“. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. März 2024 entschieden (Az.: 3 K 154/23).

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.