Arbeitgeber müssen ihre Arbeitsverträge unter die Lupe nehmen und ggf. nachbessern. Am 1. August 2022 tritt die Arbeitsbedingungsrichtlinie der EU in Kraft, die erhebliche Neuregelungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen mit sich bringt. Dabei werden die Nachweispflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern erheblich erweitert. Verstöße gegen das Nachweisgesetz können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Hintergrund für die Neuregelungen ist die von der Europäischen Union 2019 beschlossene Richtlinie zu transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen in der EU, die bis zum 31. Juli 2022 in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Folge ist u.a. die Erweiterung der Nachweispflichten des Arbeitgebers aus § 2 NachwG zu wesentlichen Aspekten des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer. Neben den bisher erforderlichen Angaben müssen Arbeitgeber künftig auch das Enddatum bei einem befristeten Arbeitsverhältnis benennen, Angaben zur Dauer einer Probezeit machen sowie über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts informieren. Darüber hinaus sind Angaben zur vereinbarten Arbeitszeit, zu Ruhepausen und Ruhezeiten und ggf. zum Schichtsystem oder zur Arbeit auf Abruf ebenso erforderlich wie die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden.
Wichtig ist insbesondere auch die Pflicht zur Unterrichtung über ein Kündigungsverfahren. Dazu gehört das Schriftformerfordernis bei einer Kündigung sowie die Angabe zu Kündigungsfristen und die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Für die zu erbringenden Nachweise ist die Schriftform erforderlich, d.h. die digitale Form reicht nicht aus. Arbeitgeber müssen den Nachweis schriftlich vorlegen, unterschreiben und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen.
Bei Arbeitsverträgen, die ab dem 1. August 2022 geschlossen werden, gilt, dass schon am ersten Arbeitstag Angaben in Schriftform zu Name und Anschrift der Parteien, Entgelt, Arbeitszeit und Pausen vorliegen müssen. Weitere Angaben zum Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Art der Tätigkeit, Probezeit, etc. müssen innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
Bei bestehenden Arbeitsverträgen, die vor dem 1. August 2022 geschlossen wurden, können Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber auffordern, die wesentlichen Informationen über das Arbeitsverhältnis schriftlich mitzuteilen. Dazu hat der Arbeitgeber dann eine Woche Zeit.
„Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die erforderlichen Angaben nach dem Nachweisgesetz in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder gesondert schriftlich aufzuführen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die neuen Anforderungen sollten von Arbeitgebern nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn anders als bisher kann bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz ein Bußgeld verhängt werden.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne bei der Umsetzung der Neuregelungen und allen weiteren Fragen im Arbeitsrecht.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/arbeitsrecht-rechtsanwalt-stuttgart
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de